Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 99
Summe umfaßt. Der Entwurf des Staatshaushaltsplans
wird vom Finanzkollegium aufgestellt und dem Staats-
ministerium eingereicht (8.20). Ein eigentliches Finanz-
gesetz (wie z. B. im Reich und im Königreich Preußen)
war bisher nicht gebräuchlich. Der beiderseitig genehmigte
Staatshaushaltsplan wird mitdem Landtagsabschiede
nach Schluß des betreffenden Landtages veröffentlicht
und erhält dadurch Gesetzeskraft!.
2. Der Voranschlag der Kammerkasse ent-
hält die Einnahmen aus dem unbeweglichen Kammer-
gut (Kammerdomänen, -forsten usw.) und aus dem in
neuerer Zeit durch außerordentliche Aufwendungen für
allgemeinere Zwecke stark zusammengeschmolzenen
Kammerkapitalfonds?’; unter seinen Ausgaben spielt
neben den Verwaltungskosten und der Tilgung der
Kammerschulden die für den Bedarf des Landesfürsten
vorbehaltene Summe (S. 9-10) eine wesentliche Rolle.
Der Entwurf des Voranschlages über die Verwaltung des
Kammergutes wird ebenso wie bei der Kasse der Ver-
waltung des Kloster- und Studienfonds (Nr. 3) von der
Herzoglichen Kammer aufgestellt, während das Finanz-
kollegium nur zur gutachtlichen Außerung befugt ist.
Der Landesversammlung, für die der Voranschlag von
großer Bedeutung ist, weil der Überschuß vom Kammer-
gute in der Einnahme des Staatshaushaltsplans den
ersten und zugleich sehr wichtigen Posten bildet, wird
der Kammeretat nur „zur Erläuterung”, wie $ 168
N.L.O. sich ausdrückt, also nicht zur Genehmigung mit-
geteilt, unbeschadet des Rechts gutachtlicher Bemerkungen
und Anträge. Die Kammerkasse pflegt mit einem durch
Vereinbarung in den Landtagsabschieden auf 300000 M.
festgestellten Betriebsvorrat zu arbeiten.
3. Der Kloster- und Studienfonds hat, um die
Verwaltung seines ertragreichen Vermögens und die Ver-
wendung der verfügbaren Mittel zu allgemeinen Zwecken
1 Nur ausnahmsweise ist bei längerer Dauer des Land-
tages der Weg des Finanzgesetzes beschritten; vgl. Nr. 29
vom 2. Juni 1898; Nr. 51 vom 7. Juli 1908.
? Eine Vereinbarung über eine Ordnung für die Ver-
waltung der Wertpapiere des Staates ist im Landtags-
abschiede vom 12. Juni 1874 (Nr. 31) getroffen; vgl. Nr. 27
vom 10. Juli 1881, “