Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

30 A. Verfassungsrecht. 
besser auseinanderhalten zu können, zur Aufstellung von 
zwei getrennten Voranschlägen Anlaß gegeben: die Kasse 
der Verwaltung des vereinigten Kloster- und Studien- 
fonds(abgekürzt Klosterverwaltungskasse genannt), 
ın der ähnlich wie bei der Kammerkasse die aus dem Ver- 
mögen entstammenden Einnahmen und die mit der Ver- 
waltung eng verbundenen Ausgaben erscheinen, und die 
Kasse des Reinertrags des Fonds (kurz Klosterrein- 
ertragskasse), die den Überschuß der Klosterverwal- 
tungskasse in sich aufnimmt, die aber in steigendem Maße 
mit Ausgaben für kirchliche, für Schul-, Bildungs-, Ge- 
sundheits- und Wohltätigkeitszwecke belastet ist, so daß 
zur Deckung des Fehlbetrages regelmäßig ein sehr be- 
deutender Zuschuß für sie im Staatshaushaltsplan vor- 
gesehen werden muß. Diese Zuschußleistung hat es mit 
sich gebracht, daß der Voranschlag der Klosterreinertags- 
kasse trotz seiner äußerlichen Selbständigkeit im Laufe 
der Zeit immer mehr als Nebenabteilung und als ab- 
hängiges Zubehörstück des Staatshaushaltsplans zu be- 
trachten ist!. Die Voranschläge der Klosterverwaltungs- 
und der Klosterreinertragskasse bedürfen verfassungsmäßig 
der Zustimmung des Landtages?; sie sind also auch in 
dieser Beziehung mehr als der Kammerkassenetat dem 
Voranschlag für den Staatshaushalt gleichgestellt. 
d) Die Ministerverantwortlichkeit. Die Landes- 
versammlung hat das Recht?, auf Bestrafung der 
Mitglieder des Staatsministeriums und des Landtags- 
ausschusses anzutragen, wenn sie der Ansicht ist, 
daß eine Verletzung unzweifelhafter Vorschriften 
des Landesgrundgesetzes vorliegt. Der Antrag ist 
nicht mehr zulässig, wenn mehr als sechs Jahre 
nach der Verletzung verflossen sind. Er kann auch 
gegen Beamte gehen, die dem Staatsministerium 
untergeordnet sind und einer Verfassungsverletzung 
in den Grenzen ihrer eigenen Verantwortlichkeit be- 
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ı Rhamm a.a. 0. 8. 317. 
2 In den Landtagsabschieden pflegt allerdings die Zu- 
stimmung und die festgestellte Fassung nur betreffs der 
Klosterreinertrags-, nicht auch der K osterverwaltungs- 
kasse aufgeführt zu werden, 
® N.L.O. 83 105 ££,
	        
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