Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 3]
schuldigt werden, aber nur wenn vorher vergeblich der
Dienstweg bis zum Staatsministerium beschritten ist!.
Die Aburteilung, die durch Niederschlagung des
Verfahrens seitens des Landesfürsten nicht gehindert
werden kann, erfolgt durch einen eigens dazu ge-
bildeten gemeinschaftlichen Gerichtshof, der aus
sieben Mitgliedern des Braunschweiger Oberlandes-
gerichts (drei durchs Loos, zwei durch die Landes-
versammlung, zwei durch die Landesregierung be-
stimmt) besteht und als einzige Spruchbehörde über
die Schuldfrage wegen der Verfassungsverletzung
entscheidet. Verurteilung zieht bei Beamten end-
gültige Dienstentlassung ($ 111 N.L.O., bei Ab-
geordneten Verlust dieser Eigenschaft und der Wähl-
barkeit nach sich. Den ordentlichen Gerichten bleibt
daneben die Beurteilung etwa in der Straftat liegen-
der gemeiner Vergehen und der daraus hervor-
gehenden Entschädigungsansprüche überlassen.
2. Die Gesetzgebung.
a) Entstehuug der Landesgesetze.
In doppelter Beziehung geht die Gesetzgebung des
Herzogtums von der Landesregierung aus: alle Gesetzes-
vorlagen haben ihren Ursprung bei ihr, wenn auch
Anregungen, Anträge und Wünsche von anderer Seite
gekommen sein mögen?, und nach Abschluß aller zum
Gesetzeserlaß erforderlichen sonstigen Vorbereitungen er-
folgt die Verkündigung der Gesetze durch den Landes-
fürsten.
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ı Rhamm, a.a. O0. 8. 191 Anm. 4 zu $ 105, weist
mit Recht darauf hin, daß durch das Zivilstaatsdienst-
gesetz wohl gegen die dem Staatsministerium unter-
eordneten Beamten das Disziplinarverfahren ausreichen-
den Ersatz für die obige Anklageform biete.
2 Rhamm (a. a. OÖ. bei $ 105 Anm. 1 S. 88) tritt der
Ansicht entgegen, daß die Landesversammlung einen
förmlichen Gesetzentwurf, der alsdann nur noch der
landesfürstlichen Zustimmung bedürfte, auch ihrerseits
aufstellen könne („Recht der Initiative“). Die Stellung
des $ 105 mit der Überschrift: „Recht der Vorschläge“
außerhalb des Abschnitts: „Mitwirkung bei der Gesetz-
gebung“ bestätigt seine Auffassung.