Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 3] 
schuldigt werden, aber nur wenn vorher vergeblich der 
Dienstweg bis zum Staatsministerium beschritten ist!. 
Die Aburteilung, die durch Niederschlagung des 
Verfahrens seitens des Landesfürsten nicht gehindert 
werden kann, erfolgt durch einen eigens dazu ge- 
bildeten gemeinschaftlichen Gerichtshof, der aus 
sieben Mitgliedern des Braunschweiger Oberlandes- 
gerichts (drei durchs Loos, zwei durch die Landes- 
versammlung, zwei durch die Landesregierung be- 
stimmt) besteht und als einzige Spruchbehörde über 
die Schuldfrage wegen der Verfassungsverletzung 
entscheidet. Verurteilung zieht bei Beamten end- 
gültige Dienstentlassung ($ 111 N.L.O., bei Ab- 
geordneten Verlust dieser Eigenschaft und der Wähl- 
barkeit nach sich. Den ordentlichen Gerichten bleibt 
daneben die Beurteilung etwa in der Straftat liegen- 
der gemeiner Vergehen und der daraus hervor- 
gehenden Entschädigungsansprüche überlassen. 
2. Die Gesetzgebung. 
a) Entstehuug der Landesgesetze. 
In doppelter Beziehung geht die Gesetzgebung des 
Herzogtums von der Landesregierung aus: alle Gesetzes- 
vorlagen haben ihren Ursprung bei ihr, wenn auch 
Anregungen, Anträge und Wünsche von anderer Seite 
gekommen sein mögen?, und nach Abschluß aller zum 
Gesetzeserlaß erforderlichen sonstigen Vorbereitungen er- 
folgt die Verkündigung der Gesetze durch den Landes- 
fürsten. 
  
—— men [nn 
ı Rhamm, a.a. O0. 8. 191 Anm. 4 zu $ 105, weist 
mit Recht darauf hin, daß durch das Zivilstaatsdienst- 
gesetz wohl gegen die dem Staatsministerium unter- 
eordneten Beamten das Disziplinarverfahren ausreichen- 
den Ersatz für die obige Anklageform biete. 
2 Rhamm (a. a. OÖ. bei $ 105 Anm. 1 S. 88) tritt der 
Ansicht entgegen, daß die Landesversammlung einen 
förmlichen Gesetzentwurf, der alsdann nur noch der 
landesfürstlichen Zustimmung bedürfte, auch ihrerseits 
aufstellen könne („Recht der Initiative“). Die Stellung 
des $ 105 mit der Überschrift: „Recht der Vorschläge“ 
außerhalb des Abschnitts: „Mitwirkung bei der Gesetz- 
gebung“ bestätigt seine Auffassung.
	        
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