Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

39 A. Verfassungsrecht. 
Während kein Reichsgesetz ohne die überein- 
stimmende Entschließung des Bundesrates, also der ver- 
bündeten Regierungen. und des Reichstages ergehen kann, 
unterscheidet die Landesverfassung zwei verschiedene 
Gruppen von Gesetzen: bei der einen ist de Zustimmung, 
bei der anderen nur die gutachtliche Außerung des 
Landtages erforderlich (vgl. S. 19). Was zur Landes- 
verfassung gehört, also das Landesgrundgesetz (N.L.O.) 
und alle damit zeitlich oder inhaltlich in nahem Zu- 
sammenhange stehenden Gesetze und organischen Ein- 
richtungen, das gilt als so bedeutsam, daß beide Stellen zu- 
sammenstimmen müssen, um Erläuterungen, Ergänzungen 
oder Anderungen dazu im gesetzlichen Wege zu geben. 
Auch auf dem Gebiete des Landes- Finanz- und Steuer- 
wesens ist ein einseitiges gesetzgeberisches Vorgehen der 
Landesregierung ausgeschlossen '; es kann aber außerhalb 
des Bereiches der Verfassungsvorschriften in Eilfällen 
mit dem Landtagsausschusse ein Notgesetz vereinbart 
werden. Bei allen anderen Gesetzen, insbesondere im 
Landespolizeiwesen, ist Gutachten und Rat der Landes- 
versammlung ausreichend, aber auch erforderlich. Es ge- 
nügt sogar zwischen den Landtagen die Anhörung des 
Landtagsausschusses mit der alleinigen Einschränkung, 
daß eine allgemeine Polizeiordnung von der Landes- 
versammlung selbst zu begutachten ist. 
b) Form der Landesgesetze. 
Damit jedermann erkennen kann, ob die Landes- 
regierung ein verfassungsmäßig zustande gekommenes 
Gesetz erlassen will, oder ob es sich z. B. nur um eine 
Bekanntmachung handelt, ist vorgeschrieben, daß die Ge- 
setze in den Eingangsworten ausdrücklich die Tatsachen 
der erfolgten Zustimmung oder des vorher gehörten Gut- 
achtens und Rats der Landesversammlung oder ihres 
  
ı Die in $ 98 N.L.O. gleichgestellten Gegenstände 
(Militärpflicht, Aushebung der Mannschaften, bürgerliches 
und Strafrecht, bürgerlicher und Strafprozeß) haben an- 
gesichts der reichsrechtlichen Regelung, die nach Art. 2 
er Reichsverfassung dem Landesrecht vorgeht, sehr, viel 
von ihrer landesgesetzlichen Bedeutung eingebüßt. Über 
die Zuständigkeit des Ausschusses vgl. $ 121 N.L.O. (oben 
. 26).
	        
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