39 A. Verfassungsrecht.
Während kein Reichsgesetz ohne die überein-
stimmende Entschließung des Bundesrates, also der ver-
bündeten Regierungen. und des Reichstages ergehen kann,
unterscheidet die Landesverfassung zwei verschiedene
Gruppen von Gesetzen: bei der einen ist de Zustimmung,
bei der anderen nur die gutachtliche Außerung des
Landtages erforderlich (vgl. S. 19). Was zur Landes-
verfassung gehört, also das Landesgrundgesetz (N.L.O.)
und alle damit zeitlich oder inhaltlich in nahem Zu-
sammenhange stehenden Gesetze und organischen Ein-
richtungen, das gilt als so bedeutsam, daß beide Stellen zu-
sammenstimmen müssen, um Erläuterungen, Ergänzungen
oder Anderungen dazu im gesetzlichen Wege zu geben.
Auch auf dem Gebiete des Landes- Finanz- und Steuer-
wesens ist ein einseitiges gesetzgeberisches Vorgehen der
Landesregierung ausgeschlossen '; es kann aber außerhalb
des Bereiches der Verfassungsvorschriften in Eilfällen
mit dem Landtagsausschusse ein Notgesetz vereinbart
werden. Bei allen anderen Gesetzen, insbesondere im
Landespolizeiwesen, ist Gutachten und Rat der Landes-
versammlung ausreichend, aber auch erforderlich. Es ge-
nügt sogar zwischen den Landtagen die Anhörung des
Landtagsausschusses mit der alleinigen Einschränkung,
daß eine allgemeine Polizeiordnung von der Landes-
versammlung selbst zu begutachten ist.
b) Form der Landesgesetze.
Damit jedermann erkennen kann, ob die Landes-
regierung ein verfassungsmäßig zustande gekommenes
Gesetz erlassen will, oder ob es sich z. B. nur um eine
Bekanntmachung handelt, ist vorgeschrieben, daß die Ge-
setze in den Eingangsworten ausdrücklich die Tatsachen
der erfolgten Zustimmung oder des vorher gehörten Gut-
achtens und Rats der Landesversammlung oder ihres
ı Die in $ 98 N.L.O. gleichgestellten Gegenstände
(Militärpflicht, Aushebung der Mannschaften, bürgerliches
und Strafrecht, bürgerlicher und Strafprozeß) haben an-
gesichts der reichsrechtlichen Regelung, die nach Art. 2
er Reichsverfassung dem Landesrecht vorgeht, sehr, viel
von ihrer landesgesetzlichen Bedeutung eingebüßt. Über
die Zuständigkeit des Ausschusses vgl. $ 121 N.L.O. (oben
. 26).