Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. an
und den Betrieb von Apotheken!, dem Eisenbahn-
kommissariat wegen der Veränderungen in den Eisen-
bahndirektionen, -Betriebsämtern u. dgl, den Kreis-
direktionen und dem Stadtmagistrat in Braunschweig
wegen der Kundgebung, daß Höchsten Orts nach $ 10
des Ausführungsgesetzes zu B.G.B. (Nr. 36 vom 12. Juni
1899) eine Stiftung genehmigt und mit den Rechten
milder Stiftungen ausgestattet sei u. a. m.
d) Änderung und Aufhebung der Gesetze und
Verordnungen.
Die alte Rechtsregel, daß eine rechtliche Bindung
auf dieselbe Weise, wie sie zustande kam, auch gelöst
werden muß, behält im allgemeinen für die Gesetze und
Verordnungen ihre Geltung. Es versteht sich von selbst,
daß jede Vorschrift, die zu ihrer Entstehung ein ge-
ringeres Maß der Mitwirkung gesetzgebender Kräfte ge-
braucht hat, durch Bestimmungen außer Kraft gesetzt
werden kann, bei denen in stärkerem Umfange neben
der Landesregierung die Volksvertretung zu Worte ge-
kommen ist; der umgekehrte Vorgang würde einen Ver-
stoß gegen die Verfassung bedeuten.
Beispielsweise kann eine Bekanntmachung des Staats-
ministeriums durch landesfürstliche Verordnung oder
durch Gesetz in Wegfall gebracht werden. Ein nach
Anhörung von Rat und Gutachten des Landtages oder
seines Ausschusses erlassenes Gesetz unterliegt der Be-
seitigung durch ein neues, mit Zustimmung der Landes-
versammlung ergehendes Gesetz. Verordnungen können
dagegen an den (sesetzen nichts ändern.
Bei Änderungen oder Aufhebungen des Landesgrund-
gesetzes, der Landesfinanz- und Steuergesotze und der
übrigen in $ 98 N.L.O. aufgezählten Gesetze ist die Zu-
stimmung der Landesversammlung nötig. Bei Änderungen
des Landesgrundgesetzcs ist außerdem das Einverständnis
von wenigstens zwei Dritteln der ganzen Versammlung
(zwei Drittel von 48-32) erforderlich.
I Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903; Erlaß des
Landesmedizinalkollegiums Nr. 26 vom 8. Februar 1904,
Nr. 75 vom 13. Oktober 1906.