Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. an 
und den Betrieb von Apotheken!, dem Eisenbahn- 
kommissariat wegen der Veränderungen in den Eisen- 
bahndirektionen, -Betriebsämtern u. dgl, den Kreis- 
direktionen und dem Stadtmagistrat in Braunschweig 
wegen der Kundgebung, daß Höchsten Orts nach $ 10 
des Ausführungsgesetzes zu B.G.B. (Nr. 36 vom 12. Juni 
1899) eine Stiftung genehmigt und mit den Rechten 
milder Stiftungen ausgestattet sei u. a. m. 
d) Änderung und Aufhebung der Gesetze und 
Verordnungen. 
Die alte Rechtsregel, daß eine rechtliche Bindung 
auf dieselbe Weise, wie sie zustande kam, auch gelöst 
werden muß, behält im allgemeinen für die Gesetze und 
Verordnungen ihre Geltung. Es versteht sich von selbst, 
daß jede Vorschrift, die zu ihrer Entstehung ein ge- 
ringeres Maß der Mitwirkung gesetzgebender Kräfte ge- 
braucht hat, durch Bestimmungen außer Kraft gesetzt 
werden kann, bei denen in stärkerem Umfange neben 
der Landesregierung die Volksvertretung zu Worte ge- 
kommen ist; der umgekehrte Vorgang würde einen Ver- 
stoß gegen die Verfassung bedeuten. 
Beispielsweise kann eine Bekanntmachung des Staats- 
ministeriums durch landesfürstliche Verordnung oder 
durch Gesetz in Wegfall gebracht werden. Ein nach 
Anhörung von Rat und Gutachten des Landtages oder 
seines Ausschusses erlassenes Gesetz unterliegt der Be- 
seitigung durch ein neues, mit Zustimmung der Landes- 
versammlung ergehendes Gesetz. Verordnungen können 
dagegen an den (sesetzen nichts ändern. 
Bei Änderungen oder Aufhebungen des Landesgrund- 
gesetzes, der Landesfinanz- und Steuergesotze und der 
übrigen in $ 98 N.L.O. aufgezählten Gesetze ist die Zu- 
stimmung der Landesversammlung nötig. Bei Änderungen 
des Landesgrundgesetzcs ist außerdem das Einverständnis 
von wenigstens zwei Dritteln der ganzen Versammlung 
(zwei Drittel von 48-32) erforderlich. 
  
I Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903; Erlaß des 
Landesmedizinalkollegiums Nr. 26 vom 8. Februar 1904, 
Nr. 75 vom 13. Oktober 1906. 
 
	        
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