Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 37 
glieder der Sektionen sind die stimmführenden Mitglieder 
und vortragenden Räte des Staatsministeriums. Außer- 
ordentliche Mitglieder sind die Präsidenten und Vize- 
präsidenten der Landeskollegien, sowie die Direktoren der 
dem Staatsministerium unmittelbar untergeordneten Ver- 
waltungsbehörden. Die übrigen ordentlichen und außer- 
ordentlichen Mitglieder werden vom Landesfürsten nach 
dessen freier Eintschließung ernannt und entlassen. Zu 
Anfang jeden Jahres wird in der Gesetz- und Verordnungs- 
sammlung eine Liste der Mitglieder bekannt gemacht. 
Den Vorsitz führt in den Vollversammlungen der Staats- 
minister, in den Sektionssitzungen der betreffende Ab- 
teilungsvorstand. Die Ministerialkommission ist im all- 
gemeinen eine beratende Behörde ohne entscheidende oder 
vollziehende Gewalt. Zu ihrem Geschäftskreise gehören 
alle Entwürfe zu Landesgesetzen, alle durch besondere 
gesetzliche Vorschrift ihr zugewiesenen Angelegenheiten 
und alle wichtigeren Fragen, in denen der Landesfürst 
ihr Gutachten für ratsam hält. Das Staatsministerium 
kann von Amts wegen oder auf Antrag der Ministerial- 
kommission zu deren Beratungen Sachverständige zu- 
ziehen. Es bleibt dem Ermessen des Staatsministeriums 
vorbehalten, inwiefern es dem Gutachten der Kommission 
folgen will. Werden aber dem Landesfürsten vom Staats- 
ministerium Gegenstände vorgetragen, über die ein Gut- 
achten der Kommission erstattet ist, so soll bei etwaiger 
abweichender Absicht dies Gutachten nebst dessen Be- 
gründung mit vorgetragen werden. 
Zur Bearbeitung statistischer Angelegenheiten ist dem 
Staatsministerium ein „Herzogliches Statistisches Amt“ 
angegliedert. Die allgemeine Landesverwaltung wird in 
den sechs verschiedenen Kreisen (Braunschweig, Wolfen- 
büttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden, Blanken- 
burg) durch die Kreisdirektionen besorgt, an deren 
Spitze je ein allein entscheidender Kreisdirektor steht, 
dem die nötigen Hilfs- und Unterbeamten beigegeben 
sind. In der Stadt Braunschweig ist ein Teil der Landes- 
verwaltungsgeschäfte, insbesondere die Landespolizei der 
Polizeidirektion überwiesen, die ebenfalls unmittelbar 
dem Staatsministerium unterstellt ist und zugleich als 
Ortspolizeibehörde wirkt. Beide Behörden sind den übrigen 
unter dem Staatsministerium stehenden Staatsverwaltungs- 
behörden g„leichgeordnet. Zwischeninstanzen nach Art
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.