Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

38 B. Verwaltungsrecht. 
der preußischen Regierungs- und ÖOberpräsidenten sind 
nicht vorhanden, es fehlt dafür auch das Bedürfnis. 
Das Finanzkollegium, das mit einem Direktor 
und einer angemessenen Anzahl stimmführender Mitglieder 
besetzt ist, hat hauptsächlich die Verwaltung des Landes- 
Kredit- und Finanzwesens, die Aufsicht über das Leihhaus, 
das sonstige Rechnungs- und Kassenwesen sowie die 
Führung der allgemeinen Finanzaufsicht zu besorgen. 
Die ihm unterstellte Hauptfinanzkasse bildet die 
Sammelkasse für alle zur Deckung der Geldbedürfnisse 
des Landes bestimmten Einnahmen. Bei ihr wird auch 
die Kammerkasse und die Klosterverwaltungskasse mit 
verwaltet, 
Die Steuerdirektion ist eine Oberbehörde, deren 
Geschäftskreis die Verwaltung der direkten und indirekten 
Steuern sowie der Einkünfte von den Packhöfen, Messen 
und Gerichtssportelkassen umfaßt. Sie zerfällt in die Ab- 
teilung für direkte Steuern („Steuerkollegium“), deren 
Wirkungskreis seit Einführung der Staatseinkommen- und 
Ergänzungssteuer erheblich erweitert ist, und die Abteilung 
für indirekte Steuern („Zoll- und Steuerdirektion“). 
Das Kammergut wird durch die kollegialisch ar- 
beitende, von einem Direktor (Präsidenten) geleitete herzog- 
liche Kammer verwaltet, die in die drei Abteilungen 
(„Direktionen“) der Domänen, der Forsten und der 
Bergwerke zerfällt. Ausfertigungen in Angelegenheiten 
der Gesamtbehörde werden mit der Bezeichnung: „Herzogl. 
Braunschw. Lüneb. Kammer“, die der einzelnen Direktionen 
mit der betreffenden Direktionsbezeichnung erlassen. 
Die Direktion der Domänen verwaltet alle zum 
Kammergute und zu den vereinigten; Kloster- und Studien- 
fonds gehörigen Güter, Grundstücke, Gefälle und Gerecht- 
same, die einer landwirtschaftlichen Benutzung 
unterliegen oder als Hilfsmittel dazu dienen, und die den 
anderen Direktionen nicht besonders überwiesen sind. 
Auch hat sie die lehnsherrlichen Rechte des Landes- 
fürsten bei der Aufhebung des Lehnsverbandes auszuüben. 
Die Direktion der Forsten verwaltet die zum 
Kammergute und zum vereinigten Kloster- und Studien- 
fonds rechnenden Forsten, wilden Fischereien und Jagden 
und die mit deren Benutzung in Verbindung stehenden 
Grundstücke und Gerechtsame, sowie die Holzflößen, 
Magazine und Sägemühlen. Sie führt daneben die Mit-
	        
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