Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. IC 
aufsicht über den Betrieb und die Benutzung der Ge- 
meindeforsten, regelt die Forstbeitragsgelder und wirkt 
bei der Forsthoheit über die Privatforsten mit, die vom 
Staatsministerium ausgeübt wird. 
Zum Wirkungskreise der Direktion der Berg- 
werke gehören die sämtlichen Berg- und Hüttenwerke, 
einschließlich der Glas- und Ziegelhütten, Steinbrüche, 
Kalk- und Gipsbrennereien, der Braunkohlengruben und 
Torfstiche, die Salzwerke und Salzmagazine, die Mitleitung 
des Berg- und Hüttenbetriebes im Kommunionharz- 
gebiete sowie der sonstigen Kommunionangelegenheiten 
gemeinschaftlich mit den preußischen Behörden. 
Die Landesökonomiekommission, die unter 
einem Vorsitzenden und der nötigen Anzahl von ordent- 
lichen und außerordentlichen Mitgliedern ebenfallskollegia- 
lisch ihren Dienst versieht, hat die ausschließliche Leitung 
und Bearbeitung aller Geschäfte, die in Ausführung der 
Ablösungs- und der Gemeinheitsteilungs-Ordnung durch 
beantragte Ablösungen und Auseinandersetzungen ver- 
anlaßt werden, ferner die Prüfung und Bestätigung der 
ohne ihre Mitwirkung durch Privatvereinbarung unter 
den Beteiligten geschlossenen Ablösungs- und Teilungs- 
verträge, sowie die Fällung von Schiedssprüchen auf 
Antrag der betreffenden Parteien, die Aufsicht über das 
Landesvermessungswesen und die Festsetzung der Ent- 
schädigungen bei Zwangsenteignungen. 
Die Baudirektion bildet die Haupt- und Aufsichts- 
behörde für das gesamte Öffentliche Bauwesen. Sie be- 
sorgt dessen technische Leitung, die Anordnung der Aus- 
führung von Bauten, Reparaturen, baulichen Verbesserungs- 
und Verschönerungsanlagen und die fortwährende Be- 
aufsichtigung der baulichen Gegenstände aller Art. Ihr 
unterstehen alle diejenigen Gebäude, Bauwerke und bau- 
lichen Anlagen, deren Herstellung und Unterhaltung auf 
Kosten des Staats und der vom Staate verwalteten Kassen 
geschieht, während sie bei den von Kirchen und allen 
der Oberaufsicht der Landesverwaltungsbehörden unter- 
worfenen Körperschaften und Stiftungen nur insoweit 
tätig wird, als dies die betreffenden Behörden für nötig 
erachten. Sie hat ferner für die Beobachtung und Aus- 
führung der polizeilichen Vorschriften und Anordnungen, 
die in bezug auf die Benutzung der Staats- und Kreis- 
straßen erlassen sind, Sorge zu tragen und diese Wege-
	        
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