Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 41
auf die Erhaltung und Verwendung des Vermögens sämt-
licher Kirchen und sonstigen seiner Aufsicht unterstellten
Anstalten pflichtmäßige Sorgfalt zu verwenden. Die
Baulichkeiten und Ausbesserungen an Kirchen-, Pfarr-,
Schul- oder sonstigen geistlichen Gebäuden stehen gleich-
falls unter der Leitung und Aufsicht des Konsistoriums,
das deshalb die für jede Kirche zuständigen Kirchen-
visitatoren mit Anweisung zu versehen hat. Ihm als
einer Staatsbehörde unterstehen unter Oberaufsicht des
Staatsministeriums alleevangelisch-lutherischen Gemeinde-
schulen und Seminare.
Die Oberschulkommission hat die Leitung und
Beaufsichtigung aller dem höheren Unterrichtswesen ge-
widmeten staatlichen Lehranstalten (mit Ausnahme der
Herzoglichen Technischen Hochschule — früher Collegium
Carolinum —, die der unmittelbaren Aufsicht und Leitung
des Staatsministeriums untersteht), also der sämtlichen
Gymnasien und des Braunschweiger Realgymnasiums,
sowie der städtischen und privaten höheren Lehranstalten
zu besorgen, soweit letztere ihr unterstellt sind.
Das Landes-Medizinalkollegium! besorgt die
Leitung und Beaufsichtigung der Medizinalangelegen-
heiten. Es besteht aus einem rechtskundigen (im Neben-
amte tätigen) Präsidenten, höchstens drei ordentlichen
und soviel außerordentlichen Mitgliedern, daß alle wich-
tigen Zweige der medizinischen Wissenschaft vertreten
sind. Außerdem ist der jedesmalige Vorsitzende der
Kammer der Ärzte und Apotheker außerordentliches Mit-
elied. Das L. M. Kollegium ist befugt, nach Bedarf zu
Prüfungen oder zu anderen Geschäften geeignete Sach-
verständige zuzuziehen. Zu seinem Wirkungskreise ge-
hört hauptsächlich die Beaufsichtigung des Gesundheits-
zustandes der Bevölkerung und des Viehbestandes sowie
die Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege, die Be-
aufsichtigung des gesamten Medizinalpersonals (Physici
Ärzte, beamtete und sonstige Tierärzte, Hebammen, Heil-
gehilfen, Apotheker), das "Impfwesen, die Oberaufsicht
und Prüfung der Apotheken und Arzneizubereitungs-
anstalten, die Bearbeitung der Anträge auf Zulassung
neuer derartiger Anstalten und Anstaltsinhaber, die Ober-
aufsicht über die Gift- und Drogenhandlungen, über die
! Früher „Obersanitätskollegium“.