Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 41 
auf die Erhaltung und Verwendung des Vermögens sämt- 
licher Kirchen und sonstigen seiner Aufsicht unterstellten 
Anstalten pflichtmäßige Sorgfalt zu verwenden. Die 
Baulichkeiten und Ausbesserungen an Kirchen-, Pfarr-, 
Schul- oder sonstigen geistlichen Gebäuden stehen gleich- 
falls unter der Leitung und Aufsicht des Konsistoriums, 
das deshalb die für jede Kirche zuständigen Kirchen- 
visitatoren mit Anweisung zu versehen hat. Ihm als 
einer Staatsbehörde unterstehen unter Oberaufsicht des 
Staatsministeriums alleevangelisch-lutherischen Gemeinde- 
schulen und Seminare. 
Die Oberschulkommission hat die Leitung und 
Beaufsichtigung aller dem höheren Unterrichtswesen ge- 
widmeten staatlichen Lehranstalten (mit Ausnahme der 
Herzoglichen Technischen Hochschule — früher Collegium 
Carolinum —, die der unmittelbaren Aufsicht und Leitung 
des Staatsministeriums untersteht), also der sämtlichen 
Gymnasien und des Braunschweiger Realgymnasiums, 
sowie der städtischen und privaten höheren Lehranstalten 
zu besorgen, soweit letztere ihr unterstellt sind. 
Das Landes-Medizinalkollegium! besorgt die 
Leitung und Beaufsichtigung der Medizinalangelegen- 
heiten. Es besteht aus einem rechtskundigen (im Neben- 
amte tätigen) Präsidenten, höchstens drei ordentlichen 
und soviel außerordentlichen Mitgliedern, daß alle wich- 
tigen Zweige der medizinischen Wissenschaft vertreten 
sind. Außerdem ist der jedesmalige Vorsitzende der 
Kammer der Ärzte und Apotheker außerordentliches Mit- 
elied. Das L. M. Kollegium ist befugt, nach Bedarf zu 
Prüfungen oder zu anderen Geschäften geeignete Sach- 
verständige zuzuziehen. Zu seinem Wirkungskreise ge- 
hört hauptsächlich die Beaufsichtigung des Gesundheits- 
zustandes der Bevölkerung und des Viehbestandes sowie 
die Sorge für die öffentliche Gesundheitspflege, die Be- 
aufsichtigung des gesamten Medizinalpersonals (Physici 
Ärzte, beamtete und sonstige Tierärzte, Hebammen, Heil- 
gehilfen, Apotheker), das "Impfwesen, die Oberaufsicht 
und Prüfung der Apotheken und Arzneizubereitungs- 
anstalten, die Bearbeitung der Anträge auf Zulassung 
neuer derartiger Anstalten und Anstaltsinhaber, die Ober- 
aufsicht über die Gift- und Drogenhandlungen, über die 
  
! Früher „Obersanitätskollegium“.
	        
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