42 B. Verwaltungsrecht.
aus anderen als Staatsmitteln errichteten und unterhaltenen
Kranken-, Entbindungs-, Irren-, Idiotenanstalten und An-
stalten für Epileptische, die Prüfung und Verpflichtung
der Physici, Heilgehilfen und Ortshebammen, die Ver-
pflichtung der Apotheker und Kreistierärzte, die Erstattung
der vom Staatsministerium über Gegenstände des Medizinal-
wesens geforderten Berichte und die Abgabe der von
Reichs- und Staatsbehörden in medizinisch-gerichtlicher
und -polizeilicher Hinsicht geforderten Obergutachten.
3, Die Stadt- und Landgemeinden.
Die Landesverfassung! hat den Städten wie den
Landgemeinden eine selbständige Verwaltung gesichert:
ihr Vermögen und Einkommen darf nie mit dem Staats-
vermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden.
Die Oberaufsicht der Regierungsbehörden erstreckt sich
nur darauf, daß die Befugnis der Gemeinden, ihr Ver-
mögen durch ihre Behörden selbständig zu verwalten,
den bestehenden Gesetzen gemäß geschieht, daß das Ge-
meindevermögen erhalten, das Einkommen davon zu Ge-
meindezwecken verwandt, und daß bei der Verteilung der
Gemeindeabgaben nach gleichmäßigen Grundsätzen ver-
fahren werde. Wie keine Gemeinde mit Leistungen und
Ausgaben beschwert werden darf, zu denen sie nicht nach
allgemeinem Gesetz oder besonderen Rechtsverhältnissen
verpflichtet ist, so kann auch kein Mitglied der Gemeinde
von den verfassungsmäßig aufgelegten Gemeindelasten
oder Leistungen anders als aus gesetzlichen Gründen be-
freit werden. Die Stadt- und Landgemeindebezirke sind
genau bestimmt und können nicht beliebig geändert
werden.
Die Bürgerschaft in den Städten hat das Recht, ihre
Vertreter und durch diese und die Magistratsmitglieder”
die Beamten der Stadtverwaltung frei zu wählen und
durch die Vertreter bei der Verwaltung aller Gemeinde-
angelegenheiten mitzuwirken.
ı 8341 ff., besonders $$ 45, 53, 55 der Neuen Land-
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832.
. Nur bei dem Maseistratsvorsitzenden ist das Be-
stätigungsrecht des Landesfürsten vorbehalten.