Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 47
die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen
zu erhalten pflegt.
Die Stadtverordnetenversammlung besteht in
den Städten bis zu 5000 Einwohnern aus neun, in größeren
Städten aus 18, in der Stadt Braunschweig aus 36 Mit-
gliedern, doch kann statutarisch die Zahl anders, aber
nicht unter neun, bestimmt werden. Die Wahl der Stadt-
verordneten erfolgt nach dem Dreiklassen-Verfahren in
direkter geheimer Wahl, so daß die Höchstbesteuerten
ein Drittel, die mittleren Klassen das zweite, die niedrigen
Steuerklassen das letzte Drittel wählen. Wählbar und
wahlberechtigt sind nur die Bürger, die in den öffentlich
ausgelegten Wählerlisten der betreffenden Klassen und
Bezirke eingetragen sind. Volle Stimmenmehrheit ent-
scheidet; nötigenfalls ist eine Stichwahl anzusetzen. Gegen
die Wahl kann jeder Bürger binnen zehn Tagen die Ent-
scheidung der vereinigten Versammlung anrufen und
deren Spruch durch Klage beim Verwaltungsgerichtshof
anfechten. Die Wahlen finden regelmaßig im Januar
jedes zweiten Jahres statt, da alle zwei Jahre ein Drittel
der Stadtverordneten ausscheidet. Die Stadtverordneten-
versammlung kann einzelne ihrer Mitglieder wegen un-
würdigen Verhaltens ausschließen; dagegen sind dieselben
Rechtsmittel wie bei Wahlanfechtungen gegeben.
Der Landesfürst hat das Recht, die Stadtverordneten-
versammlung aufzulösen; er wird dann zugleich eine Neu-
wahl anordnen.
Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung
ist insbesondere nötig zur Einführung und Änderung von
Satzungen (Statuten), polizeilichen Ordnungen und dauern-
den Einrichtungen im Gemeindewesen, zur Feststellung
der Gehalts- und Dienstverträge der Gemeinde-, der Hilfs-
beamten und der Gemeindediener, zur Ausschreibung von
Gemeindeauflagen und -Leistungen, zur Feststellung der
Kassenvoranschläge, zur Aufnahme von Anleihen oder
Ausleihung von Geldern, zur Erwerbung und Veräußerung
oder Verpfändung von Grundstücken und Gerechtsamen,
zur vertragsmäßigen Übernahme dauernder Verpflich-
tungen auf die Stadt, zur Abschließung von Pacht- oder
Verdingsverträgen, zu Wegebauten, zu Ausgaben über
100 M. (in den kleineren Städten über 50 M.), die im An-
schlage nicht vorgesehen waren, zur Anstellung oder
Vergleichung von "Prozessen vor den ordentlichen Ge-