Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 47 
die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
zu erhalten pflegt. 
Die Stadtverordnetenversammlung besteht in 
den Städten bis zu 5000 Einwohnern aus neun, in größeren 
Städten aus 18, in der Stadt Braunschweig aus 36 Mit- 
gliedern, doch kann statutarisch die Zahl anders, aber 
nicht unter neun, bestimmt werden. Die Wahl der Stadt- 
verordneten erfolgt nach dem Dreiklassen-Verfahren in 
direkter geheimer Wahl, so daß die Höchstbesteuerten 
ein Drittel, die mittleren Klassen das zweite, die niedrigen 
Steuerklassen das letzte Drittel wählen. Wählbar und 
wahlberechtigt sind nur die Bürger, die in den öffentlich 
ausgelegten Wählerlisten der betreffenden Klassen und 
Bezirke eingetragen sind. Volle Stimmenmehrheit ent- 
scheidet; nötigenfalls ist eine Stichwahl anzusetzen. Gegen 
die Wahl kann jeder Bürger binnen zehn Tagen die Ent- 
scheidung der vereinigten Versammlung anrufen und 
deren Spruch durch Klage beim Verwaltungsgerichtshof 
anfechten. Die Wahlen finden regelmaßig im Januar 
jedes zweiten Jahres statt, da alle zwei Jahre ein Drittel 
der Stadtverordneten ausscheidet. Die Stadtverordneten- 
versammlung kann einzelne ihrer Mitglieder wegen un- 
würdigen Verhaltens ausschließen; dagegen sind dieselben 
Rechtsmittel wie bei Wahlanfechtungen gegeben. 
Der Landesfürst hat das Recht, die Stadtverordneten- 
versammlung aufzulösen; er wird dann zugleich eine Neu- 
wahl anordnen. 
Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung 
ist insbesondere nötig zur Einführung und Änderung von 
Satzungen (Statuten), polizeilichen Ordnungen und dauern- 
den Einrichtungen im Gemeindewesen, zur Feststellung 
der Gehalts- und Dienstverträge der Gemeinde-, der Hilfs- 
beamten und der Gemeindediener, zur Ausschreibung von 
Gemeindeauflagen und -Leistungen, zur Feststellung der 
Kassenvoranschläge, zur Aufnahme von Anleihen oder 
Ausleihung von Geldern, zur Erwerbung und Veräußerung 
oder Verpfändung von Grundstücken und Gerechtsamen, 
zur vertragsmäßigen Übernahme dauernder Verpflich- 
tungen auf die Stadt, zur Abschließung von Pacht- oder 
Verdingsverträgen, zu Wegebauten, zu Ausgaben über 
100 M. (in den kleineren Städten über 50 M.), die im An- 
schlage nicht vorgesehen waren, zur Anstellung oder 
Vergleichung von "Prozessen vor den ordentlichen Ge-
	        
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