Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 49
zelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge können
auf Beschluß des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten
besondere Verwaltungsausschüsse (Deputationen) gebildet
werden. In diesen pflegt unter dem Vorsitz eines Magistrats-
mitglieds eine Anzahl von Stadtverordneten (häufig auch
unter Zuziehung anderer von letzteren gewählter Bürger)
sich zu vereinigen. Diese Verwaltungsausschüsse (wohl
zu unterscheiden von den Stadtverordnetenausschüssen
[Kommissionen )) stehen unter Aufsicht des Stadtmagistrats,
an den Beschwerden über ihre Geschäftsführung zu richten
sind.
Die vereinigte Versammlung des Magistrats und der
Stadtverordneten hat nur in den bestimmten, ihr gesetz-
lich zugewiesenen Angelegenheiten mitzuwirken. Den
Hauptfall bildet die Beschwerde über die an erster Steile
von den Stadtverordneten getroffene Entscheidung. Es
liegt ihr ferner ob, Beschwerden gegen die Listen der
Wahlberechtigten und gegen die Wahlen der »Stadt-
verordneten zu entscheiden, die Mitglieder des Stadt-
magistrats zu wählen, über die Verabschiedung städtischer
Beamten Beschluß zu fassen, Vorstellungen des Rechnungs-
führers in Rechnungssachen zu erledigen u.a.m. In den
meisten dieser Fälle ist gegen den gefaßten Beschluß die
Klage beim Verwaltungsgerichtshof als letztes Rechts-
mittel gegeben.
Die Geschäftsordnung der vereinigten Versammlung
entspricht der in der Stadtverordnetensitzung; den Vor-
sitz führt der Vorsitzende oder das dienstälteste Mitglied
des Stadtmagistrats.
Die städtischen Behörden beschließen über die An-
nahme von Hilfsbeamten und Gemeindedienern, die auf
Kündigung angenommen werden können; dies muß bei
den zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Ge-
meindedienern geschehen.
Die Disziplinarverhältnisse der Magistratsmitglieder
und der sonstigen städtischen Beamten sind mit einigen
Ergänzungen so geregelt, wie es für die nicht richter-
lichen staatlichen Beamten durch das Zivilstaatsdienst-
gesetz geschehen ist (S. 69).
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung der
städtischen Angelegenheiten führen die Kreisdirektionen;
die Oberaufsicht steht dem Staatsministerium zu. Un-
gesetzliche oder das Gemeinwohl gefährdende Beschlüsse
Frankenberg, Braunschweig. 4