592 B. Verwaltungsrecht.
weist die entsprechenden Ausgaben und Einnahmen an,
beaufsichtigt das Rechnungs- und Kassenwesen, stellt die
Verteilungsrollen auf und veranlaßt nach deren Genehmi-
gung die Beitreibung, er führt die beschlossenen Prozesse,
beaufsichtigt die Hilfsbeamten und Gemeindediener und
verfügt innerhalb der anschlagsmäßigen, hierfür vor-
gesehenen Gesamtsumme über Ausgaben bis zu 20 M.
Der Gemeinderat hat in allen wichtigen Angelegen-
heiten des Gemeindewesens die Gemeinde zu vertreten
und verbindliche Beschlüsse für sie zu fassen. Er hat
besonders Satzungen, polizeiliche Ordnungen, Einrich-
tungen in der Gemeinde zu beschließen, aufzuheben oder
abzuändern, den Gemeindeeinnehmer, wo dieser nötig ist,
und sonstige Hilfsbeamten und die Gemeindediener zu
wählen und zu entlassen, den Voranschlag zum Gemeinde-
haushalt festzustellen, sich über Anfragen des Kreis-
ausschusses und der Staatsbehörde gutachtlich zu äußern,
über Bauten Beschluß zu fassen, kurz in dem engeren
Rahmen der ländlichen Verhältnisse ähnlich beschließend
und entscheidend mitzuwirken, wie dies der Stadtver-
ordnetenversammlung in den Städten vorbehalten ist
(vgl. 8. 47 £).
Der Kreisausschuß hat bei der Ausübung des
Oberaufsichtsrechts des Staats über dieGemeindeverwaltung
mitzuwirken und den Staat in den ihm zur selbständigen
Erledigung überwiesenen Angelegenheiten zu vertreten.
Er hat Beschlüsse des Gemeinderats über Veränderungen
in der Besoldung des Gemeindevorstehers und des Ein-
nehmers, über vertragsmäßige Übernahme dauernder Ver-
pflichtungen auf Jie Gemeinde und über freiwillige Ver-
äußerungen oder Erwerbungen von Grundstücken oder
Berechtigungen, Einziehung von Forderungen, Aufnahme
einer Anieihe oder Ausleihung von Geldern für die Ge-
meinde (außer bei mündelsicheren Wertpapieren) zu be-
stätigen. Er entscheidet über Beschwerden gegen die
Entscheidungen des Gemeinderats in zahlreichen Fällen
(3 158 der L.G.O.). Gegen seine Beschlüsse steht in den
gesetzlichen Grenzen Klage beim Verwaltungsgerichts-
hofe offen.
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten wird im übrigen und in erster
Reihe durch die Kreisdirektionen geführt, während die
Oberaufsicht dem Staatsministerium, Abteilung des Innern,