Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 53
zusteht. Unberechtigte Eingriffe der Kreisdirektion in
die Selbstverwaltung der Landgemeinden können durch
verwaltungsgerichtliche Klage abgewehrt werden.
Die Genehmigung des Staatsministeriums ist fast
durchweg in denselben Fällen wie bei den Stadtgemeinden
erforderlich.
3. Die Kreiskommunalverbände.
Die Kreisordnung' bestimmt. daß jeder der sechs
Kreise einen selbständigen Verwaltungsbezirk bildet, daß
im Kreise Braunschweig die drei Kreiskommunalverbände
Stadt Braunschweig, Riddagshausen-Vechelde und Amt
Thedinghausen, in jedem der fünf anderen Kreise ein
Kreiskommunalverband mit den Rechten einer Korporation
für die im Gesetze vorgesehenen Selbstverwaltungszwecke
und Aufgaben der Landesverwaltung bestehen sollen, und
daß als Organe der Kreiskommunalverbände die Kreis-
versammlung (Kreistag) und der Kreisausschuß gelten,
deren Aufgaben im Stadtbezirke Braunschweig die städti-
schen Behörden haben.
Kreisangehörige sind alle, die innerhalb des
Kreises ihren Wohnsitz haben. Sie sind zur Teilnahme
an der Kreisvertretung und -verwaltung sowie zur Mit-
benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Kreises berechtigt, dagegen zur Übernahme unbe-
soldeter Kreisehrenämter und zur Teilnahme an den Kreis-
lasten verpflichtet, soweit nicht das Gesetz” dingliche
und persönliche Befreiungen vorsieht.
Die Kreiskommunalangelegenheiten sind in
der Kreisordnung zum Teil aufgezählt (Armen-, Wege-,
Statuten-, Haushalts-, Wahlangelegenheiten u. a. m.); es
gehören ferner allgemein dazu die nicht verfassungsmäßig
der Zuständigkeit der Landesversammlung unterliegenden,
die Interessen aller oder eines größeren Teils der Kreis-
gemeinden berührenden, das Gemeinwohl betreffenden
Angelegenheiten, die durch einen vom Staatsministerium
ten
1 Kreisordnung vom 5. Juni 1871 (Nr. 35), geändert
durch Gesetze Nr. 15 vom 6. April 1892, Nr. 66 vom
10. Dezember 1900, Nr. 22 vom 9. April 1906 und Nr. 16
vom 16. März 1908.
28 11, 12 der Kreisordnung.