Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

56 B. Verwaltungsrecht. 
nach außen, verhandelt in seinem Namen mit Behörden 
und Privaten, führt den Schriftwechsel und zeichnet: 
„Namens des Kreisausschusses“. Urkunden, die den Kreis- 
kommunalverband verpflichten sollen, müssen von ihm 
sowie von zwei Mitgliedern des Kreisausschusses unter- 
schrieben und mit dem Siegel des Kreisausschusses be- 
druckt sein. 
Das Staatsministerium führt die Aufsicht des Staats 
über die Kreiskommunalangelegenheiten teils unmittelbar, 
teils unter Mitwirkung der Kreisdirektion. Seiner Ge- 
nehmigung unterliegt die Feststellung des Kreishaushalts- 
plans, ferner Abweichungen von dem allgemeinen Ab- 
gaben-Verteilungs-Maßstabe zugunsten oder zu Lasten 
einzelner Kreisteille, Veräußerungen von Grund- oder 
Kapitalvermögen des Kreises (außer bei Ersparnissen aus 
deu letzten fünf Jahren), Aufnahme von Anleihen, Über- 
nahme von Bürgschaften, Errichtung oder Änderung von 
Kreisstatuten und polizeilichen Ordnungen. Unterläßt 
die Kreisversammlung die Genehmigung von Ausgaben, 
die ihr gesetzlich oder durch rechtskräftiges Urteil auf- 
erlegt sind, so stellt das Staatsministerium die betreffende 
Aufwendung im Haushaltsplan oder als außerordentliche 
Ausgabe fest. 
4. Standesvertretungen. 
a) Die Handelskammern. 
Die „Handelskammer für das Herzogtum Braun- 
schweig“' mit dem Sitz in der Hauptstadt hat die Be- 
stimmung, die Gesamtinteressen des Handels und der 
Industrie wahrzunehmen und durch Gutachten und Rat- 
schläge, durch Wünsche und Anträge sowie durch eigene 
Einrichtungen und Veranstaltungen die Förderung des 
Handels und der Industrie, sowie die technische und ge- 
schäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen 
Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge 
zu unterstützen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körper- 
schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und besteht aus 
33 Mitgliedern, von denen zwölf im Kreise Braunschweig, 
je sechs in den Kreisen Wolfenbüttel und Helmstedt, je 
  
‘ Handelskammergesetz Nr. 40 vom 14. Mai 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.