56 B. Verwaltungsrecht.
nach außen, verhandelt in seinem Namen mit Behörden
und Privaten, führt den Schriftwechsel und zeichnet:
„Namens des Kreisausschusses“. Urkunden, die den Kreis-
kommunalverband verpflichten sollen, müssen von ihm
sowie von zwei Mitgliedern des Kreisausschusses unter-
schrieben und mit dem Siegel des Kreisausschusses be-
druckt sein.
Das Staatsministerium führt die Aufsicht des Staats
über die Kreiskommunalangelegenheiten teils unmittelbar,
teils unter Mitwirkung der Kreisdirektion. Seiner Ge-
nehmigung unterliegt die Feststellung des Kreishaushalts-
plans, ferner Abweichungen von dem allgemeinen Ab-
gaben-Verteilungs-Maßstabe zugunsten oder zu Lasten
einzelner Kreisteille, Veräußerungen von Grund- oder
Kapitalvermögen des Kreises (außer bei Ersparnissen aus
deu letzten fünf Jahren), Aufnahme von Anleihen, Über-
nahme von Bürgschaften, Errichtung oder Änderung von
Kreisstatuten und polizeilichen Ordnungen. Unterläßt
die Kreisversammlung die Genehmigung von Ausgaben,
die ihr gesetzlich oder durch rechtskräftiges Urteil auf-
erlegt sind, so stellt das Staatsministerium die betreffende
Aufwendung im Haushaltsplan oder als außerordentliche
Ausgabe fest.
4. Standesvertretungen.
a) Die Handelskammern.
Die „Handelskammer für das Herzogtum Braun-
schweig“' mit dem Sitz in der Hauptstadt hat die Be-
stimmung, die Gesamtinteressen des Handels und der
Industrie wahrzunehmen und durch Gutachten und Rat-
schläge, durch Wünsche und Anträge sowie durch eigene
Einrichtungen und Veranstaltungen die Förderung des
Handels und der Industrie, sowie die technische und ge-
schäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen
Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge
zu unterstützen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körper-
schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und besteht aus
33 Mitgliedern, von denen zwölf im Kreise Braunschweig,
je sechs in den Kreisen Wolfenbüttel und Helmstedt, je
‘ Handelskammergesetz Nr. 40 vom 14. Mai 1906.