Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

58 B. Verwaltungsrecht. 
ständige Gewerbesteuerstelle (Stadtmagistrat usw.) bei 
Vermeidung der Zwangseinziehung Zahlung zu leisten. 
Die für jeden Wahlbezirk aufgestellten Listen werden 
dem Steuerkollegium zur Benachrichtigung der Hebestellen 
mitgeteilt. 
Die Handelskammer steht unter der Aufsicht des 
Staatsministeriums, Abteilung des Innern; bei Erhebung 
von Beiträgen über 12°%o der Gewerbesteuerveranlagung 
ist dessen Genehmigung erforderlich. 
b) Die Handwerkskammer. 
Für den Bezirk des Herzogtums besteht eine Hand- 
werkskammer! mit dem Sitze in der Hauptstadt und unter 
der Aufsicht des Staatsministeriums. Die Handwerks- 
kammer besteht aus 40 ordentlichen Mitgliedern und kann 
diese Zahl durch Zuwahl von höchstens acht sachver- 
ständigen Personen, die nicht Handwerker zu sein brauchen, 
auf 48 Mitglieder erhöhen. (Dies geschieht regelmäßig.) 
Besondere Abteilungen für einzelne Teile des Bezirks oder 
für Gewerbegruppen sind nicht gebildet. 
Das Staatsministerium hat die Verteilung der zu 
wählenden Mitglieder auf die einzelnen nach Handwerks- 
arten und Gebietsteilen gesonderten Wahlkörper und das 
Wahlverfahren durch eine Wahlordnung geregelt. Da 
die Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche 
die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand- 
werks verfolgen, im Herzogtume für den Handwerker- 
stand nur in einigen Städten von Bedeutung sind, so liegt 
der Schwerpunkt der Wahl bei den Zwangs- und freien 
Handwerkerinnungen, die aus der Zahl ihrer Mitglieder 
wählen. 
Ein vom Staatsministerium bestellter Kommissar über- 
wacht die Innehaltung der gesetzlichen Befugnisse der 
Handwerkskammer und kann jederzeit von ihren Schrift- 
stücken Einsicht nehmen und Anträge stellen. 
Einem Wunsche der Handwerkskammer entsprechend, 
sind vom Staatsministerium besondere Regierungskommis- 
sare für die Meisterprüfungen innerhalb jedes einzelnen 
Kreises bestellt. 
  
' Reichsgewerbeordnung $$ 108—1039 in der Fassung 
R. Gesetzes vom 26. Juli 1897; Bekanntmachung des Saats- 
ministerrums Nr, 22 vom 1. Mai 1898 unter I.
	        
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