Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 509
c) Die Landwirtschaftskammer.
Die Landwirtschaftskammer für das Herzogtum! mit
dem Sitze in der Hauptstadt hat die Bestimmung, die
Gesamtinteressen der Land- und Forstwirtschaft des
Herzogtums wahrzunehmen, insbesondere auch die Be-
hörden in der Förderung der Land- und Forstwirtschaft
durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gut-
achten zu unterstützen sowie Anträge an sie zu stellen.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Rechtspersönlichkeit.
Sic besteht aus 47 Mitgliedern. In der Hauptsache
bilden ihren Unterbau und den Wahlkörper für ihre Mit-
glieder die landwirtschaftlichen Amtsvereine,
die früher nur auf freiwilliger Grundlage bestanden, die
aber durch das Landw.-Kammer-Gesetz in ähnlicher Weise
wie die Zwangsinnungen für den Handwerkerstand ein
festes Gefüge erhalten haben. Es gehören ihnen alle?
Eigentümer, Nutznießer und Pächter land- oder forstwirt-
schaftlich von ihnen genutzter, im Herzogtume belegener
Grundstücke an, die (ohne Berücksichtigung der Gebäude
und Hofräume) zu einem Grundsteuerkapitale von
mindestens 400 M. veranlagt sind oder eine Fläche von
inindestens 8 ha umfassen. Wer derartige Grundstücke
im einzelnen so verpachtet hat, daß die Pächter nicht
selbst zu Beiträgen herangezogen werden können, haftet
für seine Person. Auf Vereinsbeschluß können auch
andere Landwirte und Einwohner des Bezirks als außer-
ordentliche Mitglieder (ohne Wahlrecht für die Landwirt-
schaftskammer) aufgenommen werden. Jeder Verein hat
einen aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern be-
stehenden Vorstand.
In die Landwirtschaftskammer werden 30 Vertreter
von den landwirtschaftlichen Amtsvereinen in indirekter
Wahl durch Wahlmänner gewählt, wobei acht größere
Vereine je zwei, die übrigen je einen Vertreter bestimmen.
Sieben Kreiskommunalverbände außer der Stadt Braun-
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1006, Landwirtschaftskammergesetz Nr. 41 vom 14. Mai
2 Ausgenommen ist das Kammergut und der Kloster-
und Studienfonds wegen der von ihnen betriebenen Forst-
wirtschaft.