Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 65
amte, die während ihrer Ferien abwesend sein wollen,
bedürfen keines Urlaubs, müssen aber ihren Vorgesetzten
die Zeit ihrer Abwesenheit anzeigen und deren Anord-
nungen wegen der Fortführung laufender Geschäfte Folge
leisten.
Jeder Staatsbeamte muß sich die Versetzung in
ein anderes Amt von nicht geringerem Range unter Bei-
behaltung des ihm zustehenden Gehalts und mit Ver-
gütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten'! gefallen
lassen, wenn das dienstliche Bedürfnis es fordert. Nur
für Richter gelten besondere Vorschriften ($$ 28 ff. des
Gesetzes): die Versetzung wider Willen kann außer bei
Veränderung in dem Aufbau der Gerichte oder ihrer Be-
zirke geschehen, wenn sie durch das Interesse der Rechts-
pflege oder der Justizverwaltung dringend geboten wird.
Bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohn-
ortes erhalten die Staatsbeamten Tagegelder und
Reisekosten nach den gesetzlichen Vorschriften ?.
Die Oberaufsicht der Landesregierung über alle
Staatsbeamten wird durch die Abteilungsminister und
unter diesen durch die Vorstände der Behörden ausgeübt.
Verletzung der Dienstpflichten zieht als Dienstvergehen
Disziplinarbestrafung nach sich. Es darf jedoch,
so lange eine gerichtliche Untersuchung schwebt,
wegen derselben Tatsachen kein Disz narverfahren ein-
geleitet werden. Erst nach gerichtlicher Verurteilung
oder Freisprechung ist das Verfahren statthaft.
Die Disziplinarstrafen bestehen in Ordnungs-
strafen und Dienstentlassung. Als Ordnungs-
strafen kommen Warnung, Verweis und Geldstrafe (bei
besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatigen
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu 90 M.) in Be-
tracht. Die Verbindung einer Geldstrafe mit Verweis ist
zulässig.
Der Dienstentlassene verliert Titel und Rang seines
Amts; sein Gehalt wird auf ein Fünfteil, ohne Rücksicht
—
! Bei Versetzung auf eigenen Antrag findet grund-
sätzlich eine Erstattung der Umzugskosten nicht statt.
2 Gesetz Nr. 9 vom 27. Februar 1874, Nr. 87 vom
15. Dezember 1874, Nr. 92 vom 14. Dezember 1875, Nr. 10
vom 4. Januar 1901. Für städtische Beamte sind durch
Satzungen vielfach ähnliche Regeln aufgestellt.
Frankenberg, Braunschweig. n