Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

66 B. Verwaltungsrecht. 
auf die Dienstjahre, herabgesetzt. Im Gnadenwege kann 
ein Betrag bis zum gesetzlichen Höchstbetrage der Pension 
des Entlassenen bewilligt werden. 
Die entscheidenden Behörden in Disziplinarsachen 
sind: 
1. bei nicht richterlichen Beamten die Abteilungs- 
minister und die Vorstände der betreffenden Behörde. 
Sie können Warnungen, Verweise und Geldstrafen 
ohne förmliches Disziplinarverfahren verhängen (vgl. 
88 89 ff. des Ziv.-St.-Dienst-Gesetzes). Beschwerde 
dagegen findet im üblichen Dienstwege statt. 
2. bei allen, auch den richterlichen Beamten die 
Diszipliinarkammer mit fünf Mitgliedern als 
erste, der Disziplinarhof mit sieben Mitgliedern als 
zweite Spruchbehörde Als Vertreter des Staats 
wirkt der Oberstaatsanwalt oder &in Vertreter des- 
selben mit. Das Verfahren hat viel Ähnlichkeit 
mit dem Landgerichtsprozeß in Strafsachen; doch ist 
die mündliche Verhandlung nicht öffentlich, und es 
entscheidet einfache Mehrheit bei der Abstimmung. 
Die Berufung kann vom Angeschuldigten wie vom 
Oberstaatsanwalt bei der Disziplinarkammer binnen 
zwei Wochen nach der Verkündigung (beim Ange- 
schuldigten nach der Zustellung der Urteilsausferti- 
gung) verfolgt werden. 
Über die Auflösung des Dienstverbands ist be- 
stimmt, daß jeder Staatsbeamte, ohne Gründe für sein 
Gesuch anzuführen, seine Verabschiedung aus dem 
Staatsdienste fordern kann; der Abschied muß erteilt 
werden, sobald er seine amtlichen Geschäfte erledigt und 
bei Rechnungsführung Rechnung gelegt hat. Mit der 
Verabschiedung geht Titel und Rang sowie Anspruch auf 
Gehalt oder Pension verloren. Der Landesfürst bzw. das 
Staatsministerium sind befugt, Beamte (abgesehen von 
Richtern und Staatsanwälten) innerhalb der ersten drei 
Jahre der Dienstzeit mit derselben Wirkung zu verab- 
schieden. 
Die Versetzung in den Ruhestand kann jeder 
Beamte verlangen: 1. nach zurückgelegtem 50. Dienst- 
jahre; 2, nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre; 3. wenn 
er wegen eines körperlichen Gebrechens oder aus Schwäche 
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist. Zum Beweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.