Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 659 
Die Pensionen, deren Beginn mit dem Aufhören des 
Bezugs des Diensteinkommens zusammenfällt, sind in 
vierteljährlichen Beträgen zahlbar, können im dritten 
Monat jedes Vierteljahrs erhoben werden und hören mit 
dem Ablauf des Monats auf, in dem durch Tod oder 
andere Gründe das Recht auf den Bezug erlischt. 
2. In ähnlicher Weise besteht eine Landespfarrwitwen- 
Versorgungsanstalt! unter der Verwaltung des Konsisto- 
riums. Ihr Grundstock ist durch die Vereinigung des 
Kapitalvermögens der Pfarrwitwentümer geschaffen. Als 
Regel gilt, daß jeder Geistliche zur Teilnahme verpflichtet 
ist und von seinem Jahreseinkommen Yız als Eintrittsgeld, 
3’/2%o als laufenden Beitrag zu entrichten hat. Die Höhe 
der Witwen- und Waisenpension entspricht im allgemeinen 
den Sätzen bei den Staatsbeamten. 
  
Abschnitt Il. 
Der Rechtsschutz. 
1. Die ordentlichen Gerichte. 
Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums, 
Abteilung der Justiz, das die Geschäfte der Landes- 
justizverwaltung erledigt, besteht in der Hauptstadt ein 
Oberlandesgericht, das in zwei Zivilsenate zerfällt, 
von denen der eine zugleich als Strafsenat tätig ist. ferner 
ebendort ein Landgericht? mit vier Zivil-, zwei Straf- 
und zwei Kammern für Handelssachen sowie 24 Amts- 
gerichte. 
Die Amtsgerichte sind zugleich die Grundbuchämter 
für die in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke; auch 
sind sie für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zuständig, soweit nicht durch Gesetz andere Be- 
stimmungen getroffen sind}; ausschließlich haben sie die 
mm. 
.. 
! Gesetz Nr. 22 vom 15. April 1889, vgl. Nr. 32 vom 
26. Juni 1889. 
?2 Das zweite, früher im Herzogtum bestehende Land- 
gericht (Holzminden) ist seit 1890 aufgehoben.
	        
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