Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 659
Die Pensionen, deren Beginn mit dem Aufhören des
Bezugs des Diensteinkommens zusammenfällt, sind in
vierteljährlichen Beträgen zahlbar, können im dritten
Monat jedes Vierteljahrs erhoben werden und hören mit
dem Ablauf des Monats auf, in dem durch Tod oder
andere Gründe das Recht auf den Bezug erlischt.
2. In ähnlicher Weise besteht eine Landespfarrwitwen-
Versorgungsanstalt! unter der Verwaltung des Konsisto-
riums. Ihr Grundstock ist durch die Vereinigung des
Kapitalvermögens der Pfarrwitwentümer geschaffen. Als
Regel gilt, daß jeder Geistliche zur Teilnahme verpflichtet
ist und von seinem Jahreseinkommen Yız als Eintrittsgeld,
3’/2%o als laufenden Beitrag zu entrichten hat. Die Höhe
der Witwen- und Waisenpension entspricht im allgemeinen
den Sätzen bei den Staatsbeamten.
Abschnitt Il.
Der Rechtsschutz.
1. Die ordentlichen Gerichte.
Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums,
Abteilung der Justiz, das die Geschäfte der Landes-
justizverwaltung erledigt, besteht in der Hauptstadt ein
Oberlandesgericht, das in zwei Zivilsenate zerfällt,
von denen der eine zugleich als Strafsenat tätig ist. ferner
ebendort ein Landgericht? mit vier Zivil-, zwei Straf-
und zwei Kammern für Handelssachen sowie 24 Amts-
gerichte.
Die Amtsgerichte sind zugleich die Grundbuchämter
für die in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke; auch
sind sie für alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zuständig, soweit nicht durch Gesetz andere Be-
stimmungen getroffen sind}; ausschließlich haben sie die
mm.
..
! Gesetz Nr. 22 vom 15. April 1889, vgl. Nr. 32 vom
26. Juni 1889.
?2 Das zweite, früher im Herzogtum bestehende Land-
gericht (Holzminden) ist seit 1890 aufgehoben.