Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 71 
2. der Landgerichtspräsident über das Landgericht, 
sowie die Amtsgerichte und Notare; 
3. der ÖOberstaatsanwalt und der erste Staatsanwalt 
über die Staats- und Amtsanwaltschaften ; 
4. der Oberlandesgerichtspräsident! über das Ober- 
landesgericht; 
ö. die Landesjustizverwaltung (der Justizminister) über 
sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare. 
2. Das Verwaltungsstreitverfahren. 
Seit dem 1. April 1896 besteht in Braunschweig zur 
Entscheidung bestimmter Arten von Verwaltungsstreitig- 
keitenein Verwaltungsgerichtshof, der aus fünf Mitgliedern 
gebildet wird: einem Vorsitzenden, einem richterlichen 
Mitgliede (beide auf Lebenszeit ernannt), zwei der Zahl 
der höheren Verwaltungsbeamten und einem aus dem 
Kreise der Oberlandesgerichtsräte entnommenen Mitgliede; 
die drei Letztgenannten und die Stellvertreter sind neben- 
amtlich tätig und werden für die Dauer ihres Hauptamts 
ernannt. Die Ernennung aller Mitglieder erfolgt seitens 
des Landesfürsten. Der Entscheidung des Verwaltungs- 
gerichtshofs, dessen Geschäftsgang durch eine vom Staats- 
ministerium nach seiner Anhörung erlassene Ordnung 
geregelt ist, unterliegen auf erhobene Klage die in den 
Gesetzen ausdrücklich bezeichneten Streitsachen über 
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen 
Rechte. Die Streitsache muß vorher im Verwaltungswege 
innerhalb des gesetzlichen Instanzenzuges, aber unter 
Ausfall der Beschwerde an das Staatsministerium, und 
unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Formen 
und Fristen zum Austrage gebracht sein. Eine weitere 
Beschwerde im Verwaltungswege ist durch Zulässigkeit 
der Klage regelmäßig ausgeschlossen. Nur in vereinzelten 
Fällen ist wahlweise Klage bei dem Verwaltungsgerichts- 
hofe und Beschwerde an das Staatsministerium gestattet; 
die Beschwerde muß alsdann innerhalb der für die Klage 
in 
—— 
! Die Einrichtung, daß der Oberlandesgerichtspräsident 
auch betreffs des Landgerichts und der Amtsgerichte 
Aufsichtsgeschäfte zu besorgen habe, ist für das Herzog- 
tum nicht übernommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.