Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 73
über Befähigung und Verpflichtung zum Erwerb des
Bürgerrechts, über Besitz, Verlust, Ruhen und Gebühren
des Bürgerrechts, über Beschwerden gegen die Liste der
Wahlberechtigten (auch bei den Urwählerlisten für die
allgemeinen Landtagswahlen), Beschwerden gegen die
Wahlen der Stadtverordneten, wegen Heranziehung zu
Ehrenämtern in der Gemeinde, zu Gemeindelasten und
persönlichen Leistungen Öffentlich-rechtlicher Art, wegen
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und
Teilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeinde-
vermögens sowie bei Ausschluß eines Mitgliedes der
Stadtverordnetenversammlung aus derselben wegen Un-
würdigkeit. Für die Entscheidungen des Gemeinderats
in Angelegenheiten der Landgemeinden gelten sinngemäß
die gleichen Vorschriften, ebenso in Kreiskommunalsachen
gegenüber den Beschlüssen des Kreisausschusses oder der
Kreisversammlung. Sodann findet die Klage statt gegen
die von den Polizeibehörden in orts-, landes- und berg-
polizeilichen Angelegenheiten ergangenen Verfügungen
sowie gegen die Androhung von Zwangsmitteln zu deren
Durchführung. Der Verletzte hat hierbei die Wahl, ob
er statt der Klage Beschwerde an das Staatsministerium
verfolgen will. Gegen die Ausführung eines Zwangs-
mittels ist stets nur die Beschwerde im Aufsichtswege
gegeben. Die Klage ist ferner statthaft gegen Ent-
scheidungen über Beschwerden wegen Heranziehung und
Veranlagung zu den Kosten der Herstellung, Instand-
setzung und Unterhaltung von Straßen und Wegen, wegen
Heranziehung zu Uferunterhaltungskosten auf Grund des
Wassergesetzes, wegen der Pflicht zur Teilnahme an
fischereigenossenschaftlichen Lasten und Rechten, wegen
der Bildung von Jagdbezirken, der Verwertung und Aus-
übung des Jagdrechts, der Befähigung zum Amt eines
Jagdverwesers (Administrators) sowie wegen der Ver-
sagung und Wiederabnahme eines Jagdscheines. In ge-
werblichen Angelegenheiten steht gegen die Ent-
scheidung der Polizei- und Kreisdirektion, durch welche
die Genehmigung zum Betriebe erteilt, versagt oder ent-
zogen wird, die Klage frei; dasselbe gilt bei den Ver-
fügungen der Kreisdirektionen, durch die der Antrag auf
Genehmigung von Innungsstatuten abgelehnt oder die
Schließung einer Innung oder eines Innungsausschusses
ausgesprochen wird. Auch in den Angelegenheiten der