2 Einleitung.
bei Staatsangelegenheiten in Betracht kam. Erst all-
mählich führten die Verhältnisse und die Rücksicht auf
den eigenen Vorteil die Landstände zu einer engeren
Vereinigung, die weniger bei der Gesetzgebung als haupt-
sächlich bei der Bewilligung von Steuern und Ab-
gaben eine Rolle spielte. Nachdem dann die Ver-
heerungen des Dreißigjährigen Krieges und das Erstarken
des Herrschergedankens in den folgenden Jahrzehnten
dahin geführt hatten, daß sich die Landesfürsten auf Ver-
handlungen mit den Ausschüssen der Landstände be-
schränkten, und daß 86 Jahre lang eine landesherrliche
Einberufung der gesamten Stände überhaupt nicht statt-
fand, entschloß sich Herzog Karl I. 1768, zur Beseitigung
drückender Schuldenlast eine Anerkennung der ständischen
Rechte vorzunehmen, die in mancher Beziehung als Vor-
läufer der späteren Verfassung bezeichnet werden darf.
Einen wichtigen ferneren Fortschritt bedeutete das Edikt
des unvergeßlichen Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand vom
1. Mai 1794, durch das der Bestand des Kammergutes in
weitgehendem Umfange sichergestellt und vor willkür-
lichen Veräußerungen und Belastungen geschützt wurde.
Die Stürme der Franzosenzeit, die das Herzogtum
schwer heimsuchten und ihm zwei Landesfürsten nach-
einander raubten, haben eine vorübergehende Unter-
brechung der Ständeverfassung mit sich gebracht. Als
nach Herzog Friedrich Wilhelms Heldentode die vor-
mundschaftliche Regierung für den minderjährigen Herzog
Karl Il. dem Drängen nach einer Neuregelung nach-
gab, berief sie 1819 die bis dahin getrennt gewesenen
Landstände des Herzogtums Braunschweig-Wolfenbüttel
und des Fürstentums Blankenburg zu einem einheit-
lichen Landtage, der sich mit ihr über eine „Erneuerte
Landschaftsordnung“ vom 25. April 1820 verständigte.
Die Grundlage eines geordneten Verfassungslebens war
damit geschaffen, die Vertreter wurden noch in demselben
Jahre nach den neuen Vorschriften gewählt, und der erste
allgemeine Landtag hielt im Anschlusse daran von No-
vember 1820 bis August 1823 seine Tagungen. Die ruhige
Entwicklung erfuhr aber durch den Regierungsantritt des
volljährig gewordenen Herzogs Karl eine empfindliche
Störung: er unterließ es absichtlich, den Landtag ein-
zuberufen und die Verfassung anzuerkennen, ja er ver-
suchte die Maßregeln der vormundschaftlichen Regierung;