18 B. Verwaltungsrecht.
3, Der Gerichtshof zur Entscheidung von
Kompetenzstreitigkeiten.
Um zu verhindern, daß die Gerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen unzulässige Ein-
griffe in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden
begehen, reicht bekanntlich die von Amts wegen den
Gerichten obliegende Prüfung ihrer Zuständigkeit und
die den Parteien zustehende Einrede der Unzulässigkeit
des Rechtswegs nicht immer aus. Durch Landesgesetz'
ist deshalb in Ausführung des deutschen Gerichtsver-
fassungsgesetzes ein Gerichtshof zur Entscheidung von
Kompetenzstreitigkeiten mit dem Sitze in Braunschweig
gebildet, der aus dem Präsidenten und zwei Räten des
Oberlandesgerichts sowie aus zwei Verwaltungsbeamten
besteht, die Direktoren oder Räte eines Landeskollegiums
oder Kreisdirektoren sein müssen.
Zu der Erhebung des Kompetenzkonflikts, d. h. zu
der Erklärung, daß der Rechtsweg für unzulässig
gehalten und deshalb die Entscheidung jenes besonderen
Gerichtshofs beantragt werde, sind nur die unmittelbar
unter dem Staatsministerium stehenden Verwaltungs-
behörden (Kreis-, Polizeidirektion, Steuerkollegium, Zoll-
und Steuerdirektion, Konsistorium usw.) sowie die geist-
lichen Oberen der nicht evangelischen Kirchen- und Schul-
diener befugt. Die unter ihrer Aufsicht stehenden Staats-,
Gemeinde- und sonstigen Behörden, Kirchenvorstände
usw. haben die Vermittelung der vorgesetzten Behörde
in Anspruch zu nehmen.
Die Erklärung ist bei dem Gerichte, bei dem die
Sache anhängig ist, mit Begründung einzureichen. Das
gerichtliche Verfahren wird dadurch einstweilen unter-
brochen, die Akten werden von dem Gerichte an den ge-
nannten Gerichtshof eingesendet, die Gegenpartei wird
gehört, und nach öffentlicher Verhandlung, an der auch
der Öberstaatsanwalt als Vertreter des öffentlichen
Interesses teilzunehmen befugt ist, wird das Urteil des
Gerichtshofs abgegeben, das den Einspruch entweder für
unbegründet (dann wird das gerichtliche Verfahren fort-
I Gesetz Nr. 16 vom 1. April 1879; vgl. $ 15 des Ge-
setzes Nr. 26 vom 5. März 1895, betreffend die Verwaltungs-
rechtspflege.