Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

18 B. Verwaltungsrecht. 
3, Der Gerichtshof zur Entscheidung von 
Kompetenzstreitigkeiten. 
Um zu verhindern, daß die Gerichte in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen unzulässige Ein- 
griffe in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden 
begehen, reicht bekanntlich die von Amts wegen den 
Gerichten obliegende Prüfung ihrer Zuständigkeit und 
die den Parteien zustehende Einrede der Unzulässigkeit 
des Rechtswegs nicht immer aus. Durch Landesgesetz' 
ist deshalb in Ausführung des deutschen Gerichtsver- 
fassungsgesetzes ein Gerichtshof zur Entscheidung von 
Kompetenzstreitigkeiten mit dem Sitze in Braunschweig 
gebildet, der aus dem Präsidenten und zwei Räten des 
Oberlandesgerichts sowie aus zwei Verwaltungsbeamten 
besteht, die Direktoren oder Räte eines Landeskollegiums 
oder Kreisdirektoren sein müssen. 
Zu der Erhebung des Kompetenzkonflikts, d. h. zu 
der Erklärung, daß der Rechtsweg für unzulässig 
gehalten und deshalb die Entscheidung jenes besonderen 
Gerichtshofs beantragt werde, sind nur die unmittelbar 
unter dem Staatsministerium stehenden Verwaltungs- 
behörden (Kreis-, Polizeidirektion, Steuerkollegium, Zoll- 
und Steuerdirektion, Konsistorium usw.) sowie die geist- 
lichen Oberen der nicht evangelischen Kirchen- und Schul- 
diener befugt. Die unter ihrer Aufsicht stehenden Staats-, 
Gemeinde- und sonstigen Behörden, Kirchenvorstände 
usw. haben die Vermittelung der vorgesetzten Behörde 
in Anspruch zu nehmen. 
Die Erklärung ist bei dem Gerichte, bei dem die 
Sache anhängig ist, mit Begründung einzureichen. Das 
gerichtliche Verfahren wird dadurch einstweilen unter- 
brochen, die Akten werden von dem Gerichte an den ge- 
nannten Gerichtshof eingesendet, die Gegenpartei wird 
gehört, und nach öffentlicher Verhandlung, an der auch 
der Öberstaatsanwalt als Vertreter des öffentlichen 
Interesses teilzunehmen befugt ist, wird das Urteil des 
Gerichtshofs abgegeben, das den Einspruch entweder für 
unbegründet (dann wird das gerichtliche Verfahren fort- 
  
I Gesetz Nr. 16 vom 1. April 1879; vgl. $ 15 des Ge- 
setzes Nr. 26 vom 5. März 1895, betreffend die Verwaltungs- 
rechtspflege.
	        
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