Abschnitt II. Der Recchtsschutz. 79
gesetzt) oder für begründet erklärt (das Gerichtsverfahren
ist dann einzustellen und aufzuheben). Rechtsmittel gegen
dies Urteil sind ausgeschlossen.
Die Anrufung des Kompetenzgerichtshofs kann nicht
mehr erfolgen, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs
schon durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht,
oder wenn die Streitsache im Wege der Revision beim
Reichsgerichte anhängig geworden ist.
4. Die Schiedsmannsordnung.
Um eine vereinfachte, beschleunigte Möglichkeit der
gütlichen Erledigung von Prozessen zu bieten, ist vor-
geschrieben', daß für alle Gemeinden Schiedsmänner zu
Vergleichsverhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten und zu Sühneverhandlungen über Beleidigungen
und Körperverletzungen zu bestellen sind. Die Wahl
erfolgt durch die Stadtverordneten oder den Gemeinde-
rat. Die Aufsicht über die Schiedsmänner führt der Land-
gerichtspräsident in Braunschweig.
In bürgerlichen Streitsachen finden solche Vergleichs-
verhandlungen nur über vermögensrechtliche An-
sprüche auf Antrag einer der beiden Parteien statt. Keine
Partei ist zur Stellung dieses Antrags verpflichtet. Der
Schiedsmann kann die Amtsausübung ablehnen, wenn er
unzuständig sein würde, oder wenn ihm die streitige
Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint.
Ausbleiben des Antragsstellers oder der Gegenpartel ohne
vorgängige Anzeige kann vom Schiedsmann mit Geld-
strafe von 50 Pfg. bis 1 M. bestraft werden. Gegen die
Straffestsetzung ist Beschwerde an den Landgerichts-
präsidenten zulässig. Kommt ein Vergleich zustande, so
wird dieser durch Eintrag ins Protokoll des Schiedsmanms
festgestellt.
Die erfolglose Stühneverhandlung in Strafsachen ist
die regelmäßige Vorbedingung für Privatklagesachen nach
der Strafprozeßordnung. Eine Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
im Termine erschienen ist.
nen
ı Gesetz, die Schiedsmannsordnung betreffend, vom
2. Juli 1896 Nr. 41 mit Ausführungsbestimmungen vom 11.
und 18. März 1897 Nr. 9 und 11, sowie vom 14. Juni 1095 Nr. 89.