82 B. Verwaltungsrecht.
waltenden besonderen Umständen hat, in Betracht zu
ziehen. Die Abschätzung soll den Wert des Gegenstandes
zur Zeit des gestellten Antrags auf Abschätzung er-
mitteln; es bleibt dabei außer Betracht ein bloß möglicher
Gewinn, der durch besondere neue Anlagen, durch Speku-
lationen oder eine neue gewerbliche Benutzungsweise, zu
der noch keine Einleitung gemacht war, erzielt werden
könnte, ferner die Vermehrung des Wertes der Grund-
stücke infolge des Unternehmens, für welches die Zwangs-
enteignung erfolgt, wogegen jede Erweiterung oder Fort-
setzung des Unternehmens, für welche ursprünglich nicht
mit enteignet wurde, als ein neues Unternehmen gelten
soll; auch der sog. Liebhaberwert (Affektionspreis) ist un-
berücksichtigt zu lassen. Für Neubauten, Anpflanzungen,
Verbesserungen und neue Anlagen wird keine Ent-
schädigung gewährt, wenn sich aus der Art der Anlage,
ihrem Zeitpunkte oder den sonst obwaltenden Umständen
ergibt, daß sie nur in der Absicht vorgenommen sind,
eine höhere Entschädigung zu erzielen. Notwendige Ver-
wendungen aber, die der Enteignete, wenn auch erst nach
Empfang des Antrags auf Abschätzung, gemacht hat,
sind ihrem vollen Werte nach zu vergüten. Liegt das
Gutachten der Schätzer vor, so hat der Lokalkommissar
den Parteien Gelegenheit zu geben, sich in einem Termin
darüber zu erklären und etwaige Anträge auf Abgabe
eines anderweiten Gutachtens, Ergänzung des erstatteten
Gutachtens nach besonderen, bisher nicht berücksichtigten
grundsätzlichen Gesichtspunkten oder auf abermalige
Abschätzung durch andere Sachverständige zu stellen.
Der Kommissar legt sodann die Akten mit seinem gut-
achtlichen Berichte der Landesökonomiekommission Vor,
die über die Anträge der Parteien und über deren etwaige
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kommissars zu
entscheiden hat. Gegen diese (der eigentlichen Fest-
stellung der Entschädigung vorangehende, deshalb auch
Vorentscheidungen genannte) Entscheidungen der
Landesökonomiekommission ist die Klage bei dem Ver-
waltungsgerichtshofe zulässig. Wenn das vorbereitende
Verfahren erledigt ist, stelltdie Landesökonomiekommission
den Betrag der Entschädigung nach pflichtmäßigem, aus
den Verhandlungen geschöpftem Ermessen fest. Ein
Rechtsmittel gegen diese Festsetzung ist nicht gegeben.
Das Ergebnis hat die Landesökonomiekommission den