Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

84 B. Verwaltungsrecht. 
drei Jahre dauern wird, oder überdauert tatsächlich die 
Benutzung jenen Zeitraum, so kann der Grundeigentümer 
verlangen, daß der Enteignende das Grundstücks- 
eigentum erwerbe; er braucht sich also die vorüber- 
gehend gewährte Entschädigung für den Gebrauch nicht 
länger gefallen zu lassen. Bei bleibenden Belastungen 
oder Minderungen des wesentlichen Bestandes eines Grund- 
stücks (z. B. durch dessen Benutzung zur Gewinnung von 
Materialien oder durch Bestellung einer Dienstbarkeit für 
ein Unternehmen) ist die Entschädigung in gleicher Weise 
wie bei der Enteignung des Grundstücks selbst festzu- 
stellen. Vorbereitende Handlungen muß jeder Besitzer 
auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Die Er- 
mächtigung dazu hat der Enteignende, wenn der Besitzer 
die Vornahme der Arbeiten nicht freiwillig gestatten will, 
bei der Kreis(oder Polizei-)direktion zu erwirken. Diese 
hat die dem Besitzer zu gewährende Entschädigung auf 
ortsübliche Weise zu ermitteln und einzuziehen. Gegen 
die Entschädigungsaussprüche der Kreis(Polizei-)direktion 
steht beiden Teilen die Klage vor dem Verwaltungs- 
gerichtshof zu. Erfordert der Zweck des Unternehmens 
dringend, daß das zu enteignende Grundstück schon vor 
endgültiger Festsetzung der Entschädigungssumme in Be- 
sitz genommen werde, so wird bei dem Mangel gütlicher 
Einigung die Ermächtigung zur Besitzergreifung in allen 
Fällen von der Kreis(Polizei-)direktion erteilt und nötigen- 
falls die Zwangsausweisung des bisherigen Besitzers ver- 
fügt. Dasselbe gilt auch, wenn es sich um vorüber- 
gehende Benutzungen. Bestellung einer Dienstbarkeit oder 
sonstige Beeinträchtigungen handelt. Die Entschädigungs- 
summe ist von der Zeit der Besitznahme an mit 4% zu 
verzinsen und auf Verlangen durch Hinterlegung einer 
auf alle Fälle genügenden Summe sicherzustellen. 
Die Umschreibung des Grundstücks auf den Namen 
des Enteignenden erfolgt durch das Amtsgericht, nach- 
dem dieses die bekannten und nicht bekannten Berech- 
tigten durch Öffentliche Bekanntmachung zum Termin 
vorgeladen hat, auf Grund der darüber ergangenen Ver- 
handlungen. Die Zahlung oder (bei Streit über die Emp- 
fangsberechtigung)dieHinterlegungder Geldentschädigung 
bildet die notwendige Voraussetzung. Die Löschung der 
bisherigen Besitztitel, eingetragenen dinglichen Rechte, 
Forderungen usw. geschieht von Amts wegen. Werden
	        
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