84 B. Verwaltungsrecht.
drei Jahre dauern wird, oder überdauert tatsächlich die
Benutzung jenen Zeitraum, so kann der Grundeigentümer
verlangen, daß der Enteignende das Grundstücks-
eigentum erwerbe; er braucht sich also die vorüber-
gehend gewährte Entschädigung für den Gebrauch nicht
länger gefallen zu lassen. Bei bleibenden Belastungen
oder Minderungen des wesentlichen Bestandes eines Grund-
stücks (z. B. durch dessen Benutzung zur Gewinnung von
Materialien oder durch Bestellung einer Dienstbarkeit für
ein Unternehmen) ist die Entschädigung in gleicher Weise
wie bei der Enteignung des Grundstücks selbst festzu-
stellen. Vorbereitende Handlungen muß jeder Besitzer
auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Die Er-
mächtigung dazu hat der Enteignende, wenn der Besitzer
die Vornahme der Arbeiten nicht freiwillig gestatten will,
bei der Kreis(oder Polizei-)direktion zu erwirken. Diese
hat die dem Besitzer zu gewährende Entschädigung auf
ortsübliche Weise zu ermitteln und einzuziehen. Gegen
die Entschädigungsaussprüche der Kreis(Polizei-)direktion
steht beiden Teilen die Klage vor dem Verwaltungs-
gerichtshof zu. Erfordert der Zweck des Unternehmens
dringend, daß das zu enteignende Grundstück schon vor
endgültiger Festsetzung der Entschädigungssumme in Be-
sitz genommen werde, so wird bei dem Mangel gütlicher
Einigung die Ermächtigung zur Besitzergreifung in allen
Fällen von der Kreis(Polizei-)direktion erteilt und nötigen-
falls die Zwangsausweisung des bisherigen Besitzers ver-
fügt. Dasselbe gilt auch, wenn es sich um vorüber-
gehende Benutzungen. Bestellung einer Dienstbarkeit oder
sonstige Beeinträchtigungen handelt. Die Entschädigungs-
summe ist von der Zeit der Besitznahme an mit 4% zu
verzinsen und auf Verlangen durch Hinterlegung einer
auf alle Fälle genügenden Summe sicherzustellen.
Die Umschreibung des Grundstücks auf den Namen
des Enteignenden erfolgt durch das Amtsgericht, nach-
dem dieses die bekannten und nicht bekannten Berech-
tigten durch Öffentliche Bekanntmachung zum Termin
vorgeladen hat, auf Grund der darüber ergangenen Ver-
handlungen. Die Zahlung oder (bei Streit über die Emp-
fangsberechtigung)dieHinterlegungder Geldentschädigung
bildet die notwendige Voraussetzung. Die Löschung der
bisherigen Besitztitel, eingetragenen dinglichen Rechte,
Forderungen usw. geschieht von Amts wegen. Werden