88 B. Verwaltungsrecht.
behörden zur Beitreibung überwiesen sind; dies hat
durch die Überweisungsbehörde zu geschehen.
Überweisungsbehörden sind
1. wenn die Beträge nach Entscheidungen von Staats-
behörden des Herzogtums zu leisten sind, diese
selbst oder andere vom Staatsministerium dazu be-
stimmte Staatsbehörden,
2. wenn sie nach Entscheidungen von Kreisausschüssen,
Stadtmagistraten oder sStadtpolizeibehörden des
Herzogtums zu zahlen sind, die betreffenden Dienst-
stellen selbst,
3. In allen anderen Fällen die betreffende Kreis(Polizei)-
direktion oder die sonst vom Staatsministerium für
zuständig erklärten Staats- oder Gemeindebehörden.
Vollstreckungsbehörden sind im Falle der Nr. 2
diese Behörden selbst oder die dazu bestimmten Kreis-
oder städtischen Behörden oder Beamten, in allen anderen
Fällen die Kreiskassen! in dem betreffenden Bezirk.
Abschnitt III.
Die Landesverwaltung.
1. Polizeiliche Angelegenheiten.
a) Allgemeines.
Unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums werden
die landespolizeilichen Geschäfte von den Kreis-
direktionen, in der Stadt Braunschweig von der Polizei-
direktion besorgt. Die Ortspolizei ist in der Haupt-
stadt derselben Dienststelle, in den übrigen Städten dem
Vorsitzenden des Stadtmagistrats unter der Amtsbezeich-
nung: „Die Stadtpolizeibehörde“ übertragen. Nur in der
Stadt Wolfenbüttel besteht ein besonderes Polizeiamt.
In den Landgemeinden sind, ohne daß eine Zwischenstelle
nach Art der preußischen Amtsvorsteher mitwirkt, die
Gemeindevorsteher mit den ortspolizeilichen Befugnissen
betraut; für die Forstbezirke sind Gemarkungspolizei-
' Im Amtsbezirk Thedinghausen die Amtskasse.