Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 0] 
weispapiere u. dgl.) anzumelden. Die Meldung muß den 
vollständigen Namen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, 
Stand oder Gewerbe, Geburtstag und -ort und Religion 
enthalten, bei Anziehenden auch den Anzugs-, bei Aus- 
ziehenden den Auszugstag und die künftige Wohnung. 
In Gemeinden unter 2000 Einwohnern kann die Ortspolizei, 
im Einvernehmen mit der Gemeindebehörde die Melde- 
pflicht auf Anderungen des Aufenthaltsorts beschränken, 
Die Haushaltungsvorstände und die Einzelpersonen 
haben den Meldepflichtigen binnen 24 Stunden die nötigen 
Nachrichten zu erteilen. 
Die Ortspolizeibehörde kann anordnen, daß die 
Meldungen schriftlich und in bestimmter Form zu er- 
folgen haben. Sie hat über die erfolgten Meldungen einen 
fortlaufenden Nachweis zu führen und auf Antrag kosten- 
freie Bescheinigungen zu erteilen. 
Der eigentliche Fremdenverkehr ist polizeilich be- 
sonders geregelt; vielfach sind Fremdenbücher oder ähn- 
liche Meldungen vorgeschrieben!. 
Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis 60 M. oder 
Haft bis zu 14 Tagen bedroht. 
d) Gesundheitswesen. 
Während das Landesmedizinalkollegium unter der 
Oberaufsicht des Staatsministeriums die Leitung und Be- 
aufsichtigung der Medizinalangelegenheiten in Händen 
hat?, ist die Handhabung der Medizinalpolizei Sache der 
Landes- und ÖOrtspolizeibehörden unter Mitwirkung der 
beamteten Ärzte (Physici) und Tierärzte. Die Gemeinden 
sind berechtigt und auf Anordnung der Kreisdirektion 
verpflichtet, eine Gesundheitskommission (-ausschuß, -rat) 
zu bilden, die in den Städten wie sonstige Verwaltungs- 
ausschüsse (Deputationen) zusammengesetzt werden, und 
an deren Sitzungen der Physikus mit beratender Stimme 
teilnehmen kann. Diese Gesundheitsausschüsse haben 
sich von den gesundheitlichen Verhältnissen des Orts 
durch Besichtigungen Kenntnis zu verschaffen und die 
Maßregeln der Polizeibehörde, besonders bei der Ver- 
  
ı Polizeistrafgesetzbuch Nr. 27 vom 23. März 1899 
$ 12 Nr. 1. u 
2 Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903 $ 1 ff.
	        
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