Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 03
Zur Anzeige ist in erster Reihe der zugezogene Arzt,
dann (nacheinander haftend) der Haushaltungsvorstand,
jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten
beschäftigte Person, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet
hat, endlich der Leichenschauer verpflichtet. Für An-
stalten, Schiffe und Flöße gelten besondere Vorschriften.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet
werden; die Polizeibehörden haben auf Verlangen Melde-
karten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verab-
folgen.
Auf die Anzeige hin werden die nötigen polizeilichen
Schutzmaßregeln alsbald angeordnet!.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Einrich-
tungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen
und der im Landesgesetz bezeichneten übertragbaren
Krankheiten nötig sind, schon in seuchenfreier Zeit
zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung
zu sorgen; sie können hierzu je nach ihrer Leistungs-
fähigkeit im Aufsichtswege angehalten werden. Es ver-
steht sich von selbst, daß die Größe und Lage der ein-
zelnen Ortschaften dabei eine wesentliche Rolle spielt.
Damit aber den kleineren Städten und Dörfern die Auf-
wendungen nicht allzu große Lasten verursachen, sind
die Kreiskommunalverbände verpflichtet, den Gemeinden
zu den ihnen aus dieser Bereitschaft erwachsenden Kosten
Beihilfen zu gewähren. Noch zweckmäßiger wird es viel-
fach sein, wenn die Kreise — wozu das Gesetz sie er-
mächtigt — die Beschaffung der Einrichtungen selbst
übernehmen.
Die Kosten der Ansteckungsbekämpfung im Einzel-
fall sind folgendermaßen zu verteilen:
1. Die Staatskasse trägt von vornherein die Kosten,
die durch die amtliche Mitwirkung des Physikus bei
der Durchführung des Reichs- und Landesgesetzes
entstehen. Weitere Kosten können vom Staats-
ministerium auf Antrag der Kreis(Polizei-)Jdirektion
vom Staate ebenfalls übernommen werden, wenn es
sichum Maßnahmen handelt, welche die Einschleppung
einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krank-
! Vgl. die Ministerialbekanntmachung Nr. 39 vom
23. Mai 1906.