Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Be- 
suche aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. 
Die in der Police enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt, 
als die vereinbarte angesehen. 
Art. 838. 
Dem Versicherer fallen zur Last: 
1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte 
selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäß— 
heit der Artikel 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu be— 
urtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleichgeachtet; 
2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff 
Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord gehabt hätte; 
3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig 
oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Artikel 823), selbst wenn die ergriffenen 
Maßregeln erfolglos geblieben sind; 
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden 
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der 
Abschätzung, des Verkaufs und der Aufertigung der Dispache. 
Art. 839. 
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der 
großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Ver- 
sicherers nach der am gehörigen Orte im Inlande oder im Anslande im Einllange mit 
dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Jusbesondere 
ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, 
nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der 
Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen 
ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maßgebend ist. 
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung 
geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von 
dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen 
Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsortes, große Haverei sei.
	        
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