Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sachsen an den Deutschen Conferenzen des Wiener Congresses 
Theil, und gehörte dem Deutschen Bund von dessen Anfang an 
an. In der Bundesversammlung kamen ihm eine von den 17 
Stimmen des Engeren Rathes und 4 von den 64— 70 Stimmen 
des Plenums zu. 
Im Jahr 1848 beschickte die Königliche Regierung die Deutsche 
Nationalversammlung (Königliche Verordnung vom 10. April 
1848) und publicirte weiterhin das Reichsgesetz betr. Einführung 
einer Deutschen Centralgewalt sowie die Grundrechte des Deut- 
schen Volks (Landtagsabschied vom 17. Nov. 1848 I. B. 15, 
Königliche Verordnung d. e. d., Königliche Verordnung vom 
2. März 1849 (Publication der Grundrechte mit Genehmigung 
der Stände] und Verordnung vom 20. April 1849 [Ausführung 
der Grundrechtel. Die Deutsche Reichsverfassung wurde in Sachsen 
nicht publicirt. Am 13. Mai 1849 wurden die Sächsischen Par- 
lamentsmitglieder wieder abberufen. Weiterhin nahm Sachsen 
an der Reactivirung des Deutschen Bundes Theil. Ein Gesetz 
vom 12. Mai 1851 setzte die Grundrechte und die Verordnung 
vom 20. April 1849 wieder außer Kraft unbeschadet „der bis 
jetzt bereits begründeten Privatrechte“ und unter Fortdauer des 
(die körperliche Züchtigung und) „die Verhältnisse derjenigen 
Juden, welche Sächsische Unterthanen sind“ betreffenden § (IVu.) 
VI. jener Verordnung „bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Rege- 
lung der Verhältnisse derselben“. 
IV. Am 14. Juni 1866 stimmte Sachsen in der Deutschen 
Bundesversammlung mit Oesterreich, wies auch am 15. Juni die 
Preußische Sommation zurück, worauf sofort die Preußische 
Kriegserklärung folgte. Der Nicolsburger Präliminarfriede vom 
26. Juli 1866 Art. 5 und der gleichlautende Art. 6 des Prager 
Friedens vom 23. August 1866 bestimmt in Abs. 1: „Auf den 
Wunsch S. M. des Kaisers von Oesterreich erklärt S. M. der 
König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Verände- 
rungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des 
Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu 
lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu 
den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs 
Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit
	        
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