Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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1872, 5. März 1874, 3. Juni 1876 (zwei weitere Gesetze vom 
24. April 1851 und vom 29. Mai 1852 sind durch die Gesetze 
von 1872 und 1876 aufgehoben worden). Die beiden Gesetze von 
1872 und 1874 betreffen nur die Pensionen; das Gesetz von 
1876 ist sehr umfänglich und allgemein; namentlich enthält e 
die neue Ordnung des Disciplinarstrafwesens. 
II. Diese gesammte Gesetzgebung gilt nicht für den öffent 
lichen Dienst überhaupt, sondern in einer engeren Begrenzung. 
Staatsdiener im Sinne der Sächsischen Gesetzgebung sind: vermöge 
ausdrücklicher specieller Bestimmung die Beamten der Staats- 
schuldencasse, im Allgemeinen aber Diejenigen, „welche zu einem 
beständigen öffentlichen Amt vom König oder den dazu beauf- 
tragten Staatsbehörden auf Stellen eingesetzt sind, mit denen ein 
bestimmtes jährliches Einkommen aus der Staatscasse verbunden 
ist" Gesetz 1835 § 1. Es muß also vor Allem eine mit festem 
Einkommen ausgestattete objective Stelle vorhanden sein, diese 
Stelle muß ein öffentliches Amt sein, und sie muß dem Diener 
als ein beständiges öffentliches Amt übertragen werden (vorüber- 
gehende Dienstaufträge, privatrechtliche Dienstverhältnisse zum 
Fiscus oder zu Staatsdienern, Dienstleistungen für das Publicum, 
das ganze Ehrenamt fallen nicht unter den Begriff des Staats- 
dienstes); das Einkommen der Stelle muß aus der Staatscasse 
fließen (es fallen also aus dem Begriff des Staatsdieners hinaus 
die aus der Civilliste und aus Kgl. Privatcassen besoldeten 
Diener, ferner die Geistlichen und Kirchendiener, sofern diese Vor- 
aussetzung zutrifft, dann die Lehrer und Verwaltungsbeamten der 
nicht ganz aus der Staatscasse unterhaltenen Unterrichtsanstalten, 
die Militärbeamten); endlich fallen unter den Begriff nur die 
vom König oder von Staatsbehörden angestellten Diener (damit 
scheiden aus die Communal= und Stiftungsbeamten, selbst wenn 
sie aus Staatscassen bezahlt würden). 
Oeffentliche Diener, welche nicht unter den Begriff der Staats- 
diener fallen, haben vielfach ihr besonderes, dem Recht der Staats- 
diener ähnliches Recht erhalten, auf dessen Darstellung aber ver- 
zichtet werden muß (s. auch Gesetz 1835 § 49). 
III. Diener, deren Dienst eine höhere wissenschaftliche Aus- 
bildung nicht fordert, können auf vierteljährliche Kündigung an-
	        
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