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VII. Was die Beendigung des Amtes betrifft, so wird sie
abgesehen vom Tod G. 1835 § 17 theils durch den Diener selbst
theils durch den Staat veranlaßt. In beiden Beziehungen hat
der Diener seine gesetzlichen Rechte.
Wie die Begründung, so betrifft auch die Beendigung zunächst
das bestimmte einzelne Amt. Es tritt aber mit der ersten An-
stellung der Angestellte in den Staatsdienerstand überhaupt ein
und er bleibt in demselben bis zur Entlassung ohne Gehalt und
Pension.
Hiernach ist nun im Einzelnen Folgendes zu bemerken.
1. Entfernung aus einem Amt unter Uebertragung eines
anderen — Versetzung G. 1835 § 9.
Versetzung ist zulässig aus administrativen Rücksichten oder
in Folge organischer Einrichtungen. Geschieht sie mit Zustimmung
des Dieners, so unterliegt sie keinen weiteren Beschränkungen
(über Aufrücken in eine höhere Stelle oder einen höheren Gehalt
G. 1835 § 8). Gegen den Willen des Dieners ist sie ihm gegen-
über immer zulässig und in jeder Weise, wenn die Voraussetzungen
der Entlassung ohne Pension vorhanden sind. Ohne diese Vor-
aussetzungen nur auf eine seinen Fähigkeiten oder seinen bisherigen
Dienstverhältnissen entsprechende, objectiv mindestens mit demselben
Einkommen und Rang, welche der Diener bisher hatte, verbun-
dene Stelle und unter Belassung des bisherigen Titels (8 9
Abs. 1 und 4 sind nicht ganz klar im Verhältniß zu einander).
Wegen der Umzugskosten der Versetzten s. § 9 cit. und G.
1876 § 1.
2. Entfernung aus einem Amt ohne Uebertragung eines
anderen, aber ohne definitiven Austritt aus dem activen Staatsdienst
überhaupt — Quiscirung G. 1835 8 19.
Die Quiescirung ist dem Diener gegenüber zulässig in dem
Fall, wo in Folge von Organisationsänderungen die bisherige
Stelle des Dieners bleibend eingeht, dann aber auch aus Rücksicht
auf die Verwaltung; in diesem letztern Fall jedoch nur nach
Gutachten der Dienst= und der Anstellungsbehörde, nach Berathung
im Gesammtministerium, mit Genehmigung des Königs (daß die
Dienst= und Anstellungsbehörde und das Gesammtministerium mit
der Quiescirung einverstanden sein müssen, ist kaum zu bezweifeln),