Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Mitglied für berechtigt zu erklären und in die Kammer aufzu— 
nehmen (auch wenn sich diese Berechtigung aus der Untersuchung 
ergäbe). Wird ein einberufenes Mitglied von der Kammer für 
nicht berechtigt erklärt, so bleibt im Allgemeinen die Giltigkeit 
von Kammerbeschlüssen unabhängig von der Mitabstimmung eines 
solchen Mitglieds vor seiner Ausschließung (Ausnahme) Landtags- 
ordnung § 6 Abf. 4. 
6) Die Legitimation enthält ein Urtheil über das Vorhanden- 
sein eines Rechtes. Sie vernichtet aber nicht die Thatsachen, auf 
denen das Recht beruht. Das Urtheil selber kann unrichtig sein. 
Es ist dies wichtig, weil die Legitimation für alle Mitglieder auf 
jedem Landtag einzutreten hat, während die Berechtigung keines 
Mitgliedes beider Kammern auf den einzelnen Landtag beschränkt 
ist. Die Legitimation auf einem Landtag (auf dem ersten Land- 
tag nach Entstehung des Rechts) ist nicht immer die Bedingung 
der Ausübung des Rechts überhaupt für alle Zukunft, sondern 
möglicherweise nur für diesen Landtag. Das Recht kann dann 
später wieder geltend gemacht werden und die neue Legitimations- 
prüfung ist unabhängig von dem früheren Urtheil der Kammer. 
Nur wenn der Berufungsgrund ein Rechtsact ist, so hat die 
Zurückweisung des darauf begründeten Landstandschaftsrechts in 
der Legitimation immer die Wirkung des Wegfalls des Berufungs- 
grundes, weil nunmehr ein neuer Rechtsact nothwendig wird. 
Der Behauptung, daß die Legitimation auf jedem Landtag 
zu wiederholen sei und daß jeder Landtag dabei durch das Urtheil 
des früheren nicht gebunden sei, möchte § 5 der Landtagsordnung 
entgegengehalten werden, wonach Mitglieder, welche auf die Ein- 
berufung nicht erscheinen, von der Kammer zum Erscheinen auf- 
gesordert, und wenn sie nicht Folge leisten, durch Kammerbeschluß 
zeitweise ausgeschlossen werden können. Allein das Recht eines 
jeden Landtags zu allgemeiner neuer Legitimirung der Mitglieder 
der Kammern ist doch zu bestimmt ausgesprochen. Die Verpflich- 
tung zum Erscheinen beim Landtag ist durch die Einberufung 
begründet, welche die offizielle Erklärung der Berechtigung des 
Einberusenen enthält. Die zeitweilige Ausschließung hat auch so 
einen rechtlichen Inhalt. 
Sind die Vordersätze richtig, so folgt daraus weiter, daß
	        
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