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Insbesondere müssen Beschlüsse über Eingaben an die Stände—
versammlung und über Regierungsvorlagen von der einen Kammer
an die andere gebracht werden ohne Rücksicht auf deren Inhalt.
Dagegen gehen Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern nur
dann an die andere Kammer, wenn sie einen positiven Inhalt
haben, also nicht blos den Antrag ablehnen Landtagsordnung § 22.
5. In der andern Kammer wird nun der Gegenstand in
derselben Weise behandelt und ein Kammerbeschluß darüber erzielt.
Obwohl für die zweitberathende Kammer nicht der Beschluß der
erstberathenden der eigentliche Gegenstand ihrer Berathung und
Beschlußfassung ist, so muß dieser doch thatsächlich an jenen sich
anschließen und jener gewinnt so die Bedeutung eines Antrags.
Hinsichtlich der durch Anträge von Kammermitgliedern veranlaßten
Beschlüsse der erstberathenden Kammer sind auch wirklich nicht
jene, sondern die Kammerbeschlüsse selber der Gegenstand der
Berathung und Beschlußfassung der andern Kammer. Der Be-
schluß der zweitberathenden Kammer stimmt entweder mit dem der
erstberathenden überein oder nicht. Im ersten Fall liegt ein
Ständebeschluß vor, der in Beziehung auf Eingaben und Regie-
rungsvorlagen auch negativ d. h. ablehnend sein kann.
Ist Uebereinstimmung zwischen beiden Kammern auf die ein-
malige Berathung und Beschlußfassung in jeder nicht zu Stande
gekommen, so geht der Beschluß der zweitberathenden Kammer
zu nochmaliger Beschlußfassung an die erstberathende Kammer
zurück, wobei diese nun entweder bei ihrem früheren Beschluß
beharren oder dem Beschluß der andern Kammer beitreten, nicht
aber neue Beschlüsse fassen kann. Dies ergiebt sich aus § 33 der
Landtagsordnung und entspricht auch dem § 21 der Landtags-
ordnung, wonach ein von einer Kammer gefaßter Beschluß wäh-
rend desselben Landtags in der Regel nicht geändert oder zurück-
genommen werden kann, wovon eine Ausnahme namentlich für
den Fall eines abweichenden Beschlusses der andern Kammer ge-
macht wird. Dem § 131 der Vll widerspricht dies ohne Zwei-
fel nicht.
Wird durch den zweiten Beschluß der erstberathenden Kammer
die Uebereinstimmung hergestellt, so liegt wieder ein Stände-
beschluß vor (positiv oder negatio).