Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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2. Die Function. 
g 23. 
J. Regierung und Verwaltung im Allgemeinen. 
Aufgabe dieses 8. 
II. Abgrenzung zwischen Regierung und Verwaltung. 
Insbesondere Gesetzgebung und Bewilligung. 
Organisations= und Competenzverhältnisse. 
Abgrenzung zwischen Regent und Minister VO. vom 7. No- 
vember 1831 8 5. 
III. Die Function des Regierungsverwesers Vl. 8 12. 
Des beauftragten Stellvertreters (Vll. § 9). 
Der Familienrath Vll. 8§ 11, 12. 
IV. Berathung des Regenten durch den Staatsrath, durch das 
Gesammtministerium (bes. VO. vom 7. November 1831 
§ 4 G), durch den einzelnen Minister (nirgends im Allge- 
meinen bestimmt, aber aus der constitutionellen Stellung 
der Minister und ihrer Contrasignatur fließend). 
Der Regentschaftsrath Vll. 8 14. 
V. Ministercontrasignatur Vl. 8S§ 3, 110. 
Ministerielle Acte „im Auftrag des Königs“ VO. vom 7. No- 
vember 1831 § 5. 
Fachminister Vll. §§ 20, 43, 105; VO. vom 7. November 
1831 § 5. 
Contrasignatur mehrerer Minister Vl. § 99 (3), aller Mini- 
ster Vll. § 88. 
Rechtliche Stellung des Ministers in der Contrasignatur und 
bei den Acten „im Auftrag des Königs“. 
VI. In gewissen Fällen Zustimmung des Gesammtministeriums 
Vlu. 8§8§ 11, 103 (weiter in Gesetzen). Verhältniß des 
Gesammtministeriums zu den einzelnen Ministern. 
VII. Regierung und Stände. 
1. Die alten Stände (nicht Volksrepräsentation; das platte 
Land; das Steuerbewilligungsrecht; der Dualismus; die Geretz- 
gebung; die Landesbeschwerden; die Stände als Wächter der 
Ausschließlichkeit der evangelischen Confession).
	        
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