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2. Die Function.
g 23.
J. Regierung und Verwaltung im Allgemeinen.
Aufgabe dieses 8.
II. Abgrenzung zwischen Regierung und Verwaltung.
Insbesondere Gesetzgebung und Bewilligung.
Organisations= und Competenzverhältnisse.
Abgrenzung zwischen Regent und Minister VO. vom 7. No-
vember 1831 8 5.
III. Die Function des Regierungsverwesers Vl. 8 12.
Des beauftragten Stellvertreters (Vll. § 9).
Der Familienrath Vll. 8§ 11, 12.
IV. Berathung des Regenten durch den Staatsrath, durch das
Gesammtministerium (bes. VO. vom 7. November 1831
§ 4 G), durch den einzelnen Minister (nirgends im Allge-
meinen bestimmt, aber aus der constitutionellen Stellung
der Minister und ihrer Contrasignatur fließend).
Der Regentschaftsrath Vll. 8 14.
V. Ministercontrasignatur Vl. 8S§ 3, 110.
Ministerielle Acte „im Auftrag des Königs“ VO. vom 7. No-
vember 1831 § 5.
Fachminister Vll. §§ 20, 43, 105; VO. vom 7. November
1831 § 5.
Contrasignatur mehrerer Minister Vl. § 99 (3), aller Mini-
ster Vll. § 88.
Rechtliche Stellung des Ministers in der Contrasignatur und
bei den Acten „im Auftrag des Königs“.
VI. In gewissen Fällen Zustimmung des Gesammtministeriums
Vlu. 8§8§ 11, 103 (weiter in Gesetzen). Verhältniß des
Gesammtministeriums zu den einzelnen Ministern.
VII. Regierung und Stände.
1. Die alten Stände (nicht Volksrepräsentation; das platte
Land; das Steuerbewilligungsrecht; der Dualismus; die Geretz-
gebung; die Landesbeschwerden; die Stände als Wächter der
Ausschließlichkeit der evangelischen Confession).