Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sich dem 8 36 fügen, was mit 8 45 der VU. in Widerspruch 
stände. Das Beschwerderecht schließt sich vielmehr an eine schon 
vorausgesetzte Vollmacht an, an die in der Aufficht und Leitung 
der höhern Behörde eingeschlossene. Die Beschwerde kann nur 
helfen, wo diese Befugniß helfen konn. Die Frage der Rechts- 
kraft und die Beschränkung der Instanzen für die Geltendmachung 
von Rechtsmitteln wird durch § 36 der Vll gar nicht berührt. 
Die Beschwerde ist kein Rechtsmittel, ist nicht an Fristen ge- 
bunden. Der Begriff der Endgiltigkeit einer Verfügung hat hier 
keinen Platz. Andrerseits ist die Beschwerde nicht Bitte und nicht 
Denunciation. Sie steht nur dem Beschwerten zu, diesem aber als 
ein Recht. Er kann also das, was im Begriff der Aufsicht ohne- 
hin schon eingeschlossen ist, für sich fordern, so daß nun die vor- 
gesetzte Behörde ihm die Untersuchung schuldig ist, und nicht mehr 
bloß in ihrem allgemeinen Auftrag die Pflicht dazu hat. 
2. Der Recurs ist abgesehen von Spezialbestimmungen 
durch 88 6, 23, 31, 32 des Org.-Ges. geordnet. Danach geht 
derselbe im Allgemeinen von den Gemeindeorganen der Land- 
gemeinden und der Städte II an die Amtshauptmannschaften, von 
den Stadträthen der Städte I, von der Polizeidirection zu Dres- 
den, von dem Polizeiamt zu Leipzig und von den Amtshaupt- 
mannschaften an die Kreishauptmannschaft. Amtshauptmannschaft 
und Kreishauptmannschaft haben in gewissen Fällen den Bezirks- 
bezw. Kreisausschuß beizuziehen. Wenn die Kreishauptmannschaft 
als Recursinstanz entscheidet, so gestaltet sie sich in Fällen, wo# 
der Kreisausschuß nicht beizuziehen ist, in ihren berufsbeamt- 
lichen Elementen collegialisch Org-Ges. § 25. Die Rerursent- 
scheidung der Amtshauptmannschaft bez. Kreishauptmannschaft ist 
„endgiltig“. Das Recursrecht geht verloren, wenn der Recurs 
nicht binnen 14 Tagen eingewendet wird. 
Der Recurs wird ausdrücklich als Rechtsmittel bezeichnet; 
die angegriffene Verfügung kann von Rechtswegen aufgehoben 
werden. 
Schließt nun die Endgiltigkeit einer Verfügung die Beschwerde 
gegen dieselbe und die Aufhebung von Aussichtswegen aus? 
Das Ministerium des Innern läßt die Wiederaufhebung von 
Aufsichtswegen zu, wenn die Recursentscheidung gegen ein Gesetz
	        
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