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ber 1831 § 4 E im Allgemeinen dem Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts übertragen.
§ 60 der Vl. bezieht sich auf „alle Stiftungen ohne Aus-
nahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohl-
thätigkeit bestimmt sein“ und §8 4 E der VO. von 1931 redet
„von allen Stiftungen ohne Ausnahme“ ohne den ebenbemerkten
Zusatz. Auch § 60 cit. scheint aber durch den Beisatz keine Ein-
schränkung beabsichtigt zu haben. Im Uebrigen soll auch auf das
Stiftungswesen hier nicht weiter eingegangen werden.
III. Was endlich das Kirchenwesen betrifft, so ist hier noch
vom Verhältniß des Staats zur Kirche zu reden, soweit nicht
§ 12 des Zusammenhangs wegen bereits davon handelt. Die
allgemeinen kirchenstaatsrechtlichen Grundsätze Deutschlands sind
aber nicht darzulegen und ebensowenig die Detailvorschriften der
Verwaltung.
1. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (das
jus circa Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben
nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus und es sind
daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen
der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet Vl.
§§ 57, 41. In § ds der Vll. wird noch hinzugefügt, daß Be-
schwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt auch bis zur
obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden dürfen.
a) Hinsichtlich der evangelisch-lutherischen Kirche wird das
staatliche Aussichtsrecht („Oberaufsichtsrecht") in § II des Ges.
vom 16. April 1873 abermals ausgedrückt, und es wird der
Vorstand des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter-
richts, das diese Aussicht zu führen hat, dafür verantwortlich ge-
macht, daß keine Beschlüsse und keine Aenderungen der Ver-
tretungen oder Behörden der Kirche in Wirksamkeit treten, welche
in die Competenz der Staatsbehörden oder der Stände eingreifen.
Im Einzelnen ergiebt sich das Verhältniß des Staats zur
evangelisch-lutherischen Kirche besonders aus dem Kirchengesetz vom
15. April 1873 und dem dasselbe publicirenden citirten Landesgesetz
vom 16. April 1873. Dasselbe vereinfacht sich in Folge des
Umstandes, daß die Kirchengewalt selbst durch die in Evangelicis
beauftragten Staatsminister in höchster Instanz ausgeübt wird.
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