Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ber 1831 § 4 E im Allgemeinen dem Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts übertragen. 
§ 60 der Vl. bezieht sich auf „alle Stiftungen ohne Aus- 
nahme, sie mögen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohl- 
thätigkeit bestimmt sein“ und §8 4 E der VO. von 1931 redet 
„von allen Stiftungen ohne Ausnahme“ ohne den ebenbemerkten 
Zusatz. Auch § 60 cit. scheint aber durch den Beisatz keine Ein- 
schränkung beabsichtigt zu haben. Im Uebrigen soll auch auf das 
Stiftungswesen hier nicht weiter eingegangen werden. 
III. Was endlich das Kirchenwesen betrifft, so ist hier noch 
vom Verhältniß des Staats zur Kirche zu reden, soweit nicht 
§ 12 des Zusammenhangs wegen bereits davon handelt. Die 
allgemeinen kirchenstaatsrechtlichen Grundsätze Deutschlands sind 
aber nicht darzulegen und ebensowenig die Detailvorschriften der 
Verwaltung. 
1. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (das 
jus circa Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben 
nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus und es sind 
daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Confessionen 
der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus untergeordnet Vl. 
§§ 57, 41. In § ds der Vll. wird noch hinzugefügt, daß Be- 
schwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt auch bis zur 
obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden dürfen. 
a) Hinsichtlich der evangelisch-lutherischen Kirche wird das 
staatliche Aussichtsrecht („Oberaufsichtsrecht") in § II des Ges. 
vom 16. April 1873 abermals ausgedrückt, und es wird der 
Vorstand des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts, das diese Aussicht zu führen hat, dafür verantwortlich ge- 
macht, daß keine Beschlüsse und keine Aenderungen der Ver- 
tretungen oder Behörden der Kirche in Wirksamkeit treten, welche 
in die Competenz der Staatsbehörden oder der Stände eingreifen. 
Im Einzelnen ergiebt sich das Verhältniß des Staats zur 
evangelisch-lutherischen Kirche besonders aus dem Kirchengesetz vom 
15. April 1873 und dem dasselbe publicirenden citirten Landesgesetz 
vom 16. April 1873. Dasselbe vereinfacht sich in Folge des 
Umstandes, daß die Kirchengewalt selbst durch die in Evangelicis 
beauftragten Staatsminister in höchster Instanz ausgeübt wird. 
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