Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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e) § 57 der Vll. bezieht sich auf die christlichen Kirchen und 
ebenso ist 8 4E 1 der VO. vom 7. November 1831 zu verstehen; 
dieselbe Verordnung hat in § 40D9 die Verhältnisse der Israe- 
liten in Beziehung zum Staat dem Ministerium des Innern 
unterstellt; dies wurde aber geändert durch die Kgl. VO. vom 
20. Dezember 1834, welche den jüdischen Cultus und die jüdischen 
Schulen unter die Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts stellt. 
d) Religionsgesellschaften, welche auf Grund des Ges. vom 
20. Juni 1870 mit staatlicher Genehmigung entstehen s. o. S. 63, 
stehen hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte unter der Oberauf- 
sicht des Staates, welche gleichfalls vom Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts geführt wird Ges. eit. § 21. 
2. Die unter 1. besprochene Aufsicht des Staats bezieht sich 
auf die Kirchenverwaltung. Es ist aber noch in Frage das Ver- 
hältniß der Kirche und ihrer Organe in nichtkirchlichen Angelegen- 
heiten. In dieser Hinsicht hat die Verfassung in § 59 den Satz, 
daß die Kirchen und deren Diener in ihren bürgerlichen Be- 
ziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen 
sind. Auf die besondere Gestaltung der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung und des kirchlichen Haushalts ist hier nicht ein- 
zugehen. 
Die weitere in Betracht kommende Theilnahme der Kirche 
oder ihrer Organe an Aufgaben, die in ihrer Allgemeinheit oder 
in gewissen Beziehungen dem Staate angehören, kann gleichfalls 
hier nicht verfolgt werden; sie könnte auch zum größten Theil 
jetzt nur im Zusammenhang mit der Reichsgesetzgebung dargestellt 
werden. 
Auch von der Beziehung der Kirche zur Schule kann hier 
nicht gehandelt werden. 
Wegen der Vertretung des kirchlichen Interesses in der Ersten 
Kammer (. o. § 22 II.
	        
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