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e) § 57 der Vll. bezieht sich auf die christlichen Kirchen und
ebenso ist 8 4E 1 der VO. vom 7. November 1831 zu verstehen;
dieselbe Verordnung hat in § 40D9 die Verhältnisse der Israe-
liten in Beziehung zum Staat dem Ministerium des Innern
unterstellt; dies wurde aber geändert durch die Kgl. VO. vom
20. Dezember 1834, welche den jüdischen Cultus und die jüdischen
Schulen unter die Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus und
öffentlichen Unterrichts stellt.
d) Religionsgesellschaften, welche auf Grund des Ges. vom
20. Juni 1870 mit staatlicher Genehmigung entstehen s. o. S. 63,
stehen hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte unter der Oberauf-
sicht des Staates, welche gleichfalls vom Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts geführt wird Ges. eit. § 21.
2. Die unter 1. besprochene Aufsicht des Staats bezieht sich
auf die Kirchenverwaltung. Es ist aber noch in Frage das Ver-
hältniß der Kirche und ihrer Organe in nichtkirchlichen Angelegen-
heiten. In dieser Hinsicht hat die Verfassung in § 59 den Satz,
daß die Kirchen und deren Diener in ihren bürgerlichen Be-
ziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen
sind. Auf die besondere Gestaltung der kirchlichen Vermögens-
verwaltung und des kirchlichen Haushalts ist hier nicht ein-
zugehen.
Die weitere in Betracht kommende Theilnahme der Kirche
oder ihrer Organe an Aufgaben, die in ihrer Allgemeinheit oder
in gewissen Beziehungen dem Staate angehören, kann gleichfalls
hier nicht verfolgt werden; sie könnte auch zum größten Theil
jetzt nur im Zusammenhang mit der Reichsgesetzgebung dargestellt
werden.
Auch von der Beziehung der Kirche zur Schule kann hier
nicht gehandelt werden.
Wegen der Vertretung des kirchlichen Interesses in der Ersten
Kammer (. o. § 22 II.