Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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rechtlich giltig durch die Publication, ohne daß es hierzu einer 
weiteren Form, der Gesetzesform oder noch einer besonderen Be- 
willigung, bedürfte. 
In letzterer Hinsicht greift nun § 96 Abs. 2 der Vl. ein. 
Abs. 1 hatte gesagt, daß die Staatsabgaben ohne ständische Zu- 
stimmung weder verändert noch ausgeschrieben oder erhoben wer- 
den dürfen. Nun macht Abs. 2 eine Ausnahme hiervon, läßt also 
diese besondere Abgaben bewilligung des Abs. 1 für solche Ab- 
gaben hinwegfallen, welche „zu Folge der unter Zustimmung der 
Kammer mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und 
Handelsverträge zu erheben sind“. Die Zustimmung der Stände 
zum Vertrag wird also hier vorausgesetzt. Ist sie ertheilt, so ist 
eben eine besondere Abgabenbewilligung nicht mehr nöthig. Diese 
Bestimmung hat nicht etwa Abgaben im Auge, die als Mittel zur 
Durchführung dieser Verträge nöthig werden, sondern Abgaben, 
die auf Grund derselben erhoben werden. Diese Abgaben sind 
also in das Budget einzustellen, so wie sie auf Grund der Ver- 
träge sich ergeben, ohne daß hierbei die Stände von ihrem sonstigen 
Budgetbewilligungsrecht Gebrauch machen könnten. 
II. Militärverwaltung. 
Die Verfassungsurkunde hat eine diesen Gegenstand betreffende 
Bestimmung in § 30 (Kriegsdienstpflicht) und zum Schutze der- 
selben dient § 29 (Beschränkung der Auswanderung). Beide 
Bestimmungen sind jetzt durch die Reichsverfassung und Reichs- 
gesetzgebung ersetzt. Und es läßt sich zweckmäßigerweise das 
Sächsische Militärwesen nur in Verbindung mit dem Deutschen 
darstellen. " 
Am 7. Februar 1867, also an demselben Tage, an welchem 
die Norddeutschen Regierungen die endliche Feststellung des dem 
Parlament vorzulegenden Entwurfs der Norddeutschen Bundes- 
verfassung vornahmen, wurde die Militärconvention zwischen 
Preußen und Sachsen abgeschlossen. Dieser Vertrag ist durchaus 
zu verstehen auf der Grundlage des Bündnißverhältnisses, in 
welchem die Norddeutschen Staaten, und so auch Sachsen seit dem 
Friedensschlusse, zu Preußen sich befanden, und ist in seinen fort- 
dauernden Bestimmungen bedingt durch das Zustandekommen der 
Norddeutschen Bundesverfassung, auf die er sich bezieht. Dies
	        
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