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rechtlich giltig durch die Publication, ohne daß es hierzu einer
weiteren Form, der Gesetzesform oder noch einer besonderen Be-
willigung, bedürfte.
In letzterer Hinsicht greift nun § 96 Abs. 2 der Vl. ein.
Abs. 1 hatte gesagt, daß die Staatsabgaben ohne ständische Zu-
stimmung weder verändert noch ausgeschrieben oder erhoben wer-
den dürfen. Nun macht Abs. 2 eine Ausnahme hiervon, läßt also
diese besondere Abgaben bewilligung des Abs. 1 für solche Ab-
gaben hinwegfallen, welche „zu Folge der unter Zustimmung der
Kammer mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und
Handelsverträge zu erheben sind“. Die Zustimmung der Stände
zum Vertrag wird also hier vorausgesetzt. Ist sie ertheilt, so ist
eben eine besondere Abgabenbewilligung nicht mehr nöthig. Diese
Bestimmung hat nicht etwa Abgaben im Auge, die als Mittel zur
Durchführung dieser Verträge nöthig werden, sondern Abgaben,
die auf Grund derselben erhoben werden. Diese Abgaben sind
also in das Budget einzustellen, so wie sie auf Grund der Ver-
träge sich ergeben, ohne daß hierbei die Stände von ihrem sonstigen
Budgetbewilligungsrecht Gebrauch machen könnten.
II. Militärverwaltung.
Die Verfassungsurkunde hat eine diesen Gegenstand betreffende
Bestimmung in § 30 (Kriegsdienstpflicht) und zum Schutze der-
selben dient § 29 (Beschränkung der Auswanderung). Beide
Bestimmungen sind jetzt durch die Reichsverfassung und Reichs-
gesetzgebung ersetzt. Und es läßt sich zweckmäßigerweise das
Sächsische Militärwesen nur in Verbindung mit dem Deutschen
darstellen. "
Am 7. Februar 1867, also an demselben Tage, an welchem
die Norddeutschen Regierungen die endliche Feststellung des dem
Parlament vorzulegenden Entwurfs der Norddeutschen Bundes-
verfassung vornahmen, wurde die Militärconvention zwischen
Preußen und Sachsen abgeschlossen. Dieser Vertrag ist durchaus
zu verstehen auf der Grundlage des Bündnißverhältnisses, in
welchem die Norddeutschen Staaten, und so auch Sachsen seit dem
Friedensschlusse, zu Preußen sich befanden, und ist in seinen fort-
dauernden Bestimmungen bedingt durch das Zustandekommen der
Norddeutschen Bundesverfassung, auf die er sich bezieht. Dies