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lassenen Nutzungen des Domänenguts bezeichnet und bestimmt
wird, es sollen diese Nutzungen den Staatskassen so lange über—
wiesen bleiben, als eine Civilliste von wenigstens 5000000 Thlrn.
jährlich bewilligt wird, heißt nur, daß in diesem Fall die Nutz-
ungen des zum Staatseigenthum gehörigen früheren Domänen-
guts ohne Aenderung des Eigenthumsverhältnisses nicht in die
Staatscasse zum Gebrauch für die Staatszwecke fließen, sondern
dem König unmittelbar überlassen werden müssen. Wird die
Civilliste in der verfassungsmäßigen Minimalhöhe bewilligt, dann
fließen die Nutzungen auf Grund der Verfassung, unabhängig
vom Willen des zum Throne gelangten Königs, in die Staats-
casse.
3. Die Einzelaufzählung des § 16 der Vll. will nicht er-
schöpfend sein. Alle Bestandtheile der zu 2. bemerkten Vermögens-
komplexe gehören zum Staatsgut. Es umfaßt also das fiscalische
Vermögen im engeren Sinne und das öffentliche Gut, den Stock
des Vermögens und das Einkommen. Selbst die Steuern fallen,
sobald sie erhoben sind, unter den Begriff des Staatsguts im
Sinne des § 16. Es giebt kein anderes Staatsvermögen als
eben nur das Staatsgut des § 16 der C U.
4. Das Staatsgut ist nach § 16 untheilbar; denn es ist
Staatsvermögen, nicht Familienvermögen, und der Staat ist un-
theilbar. Nach § 18 der Vll. ist es auch unveräußerlich d. h.
soweit nicht seine Benutzung für die Zwecke des Staats die Ver-
äußerung fordert. Der Vermögensertrag und die Steuern sind
gerade für diese Zwecke zu verwenden. Das Veräußerungsverbot
ist auch nicht unbedingt; mit Zustimmung der Stände kann das
Staatsgut veräußert werden. Es ist sodann nur zu verstehen im
Sinne der Wertherhaltung nach den näheren Vorschriften des
§ 18. Das Wächteramt der Stände hinsichtlich der Erhaltung
des Staatsguts hat, außer dem § 18, auch noch in § 108 der
Vll. Ausdruck bekommen.
5. Das Königliche Hausfideicommiß Vll. § 20 (s. das. seine
Bestandtheile) ist Familiengut, nicht Staatsgut. Besitzer ist aber der
jeweilige König. Es geht also mit dem Throne auf jeden König
von Sachsen über, welchem Haus er auch angehöre. Es ist somit
„vom Lande unzertrennbar“", und daraus ergiebt sich ein daran