Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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von Schirgiswalde von Oesterreich 1845, (Bek. von 15. Juli 1845) und durch 
die zwischen Sachsen und Oesterreich vorgenommene Grenz-Rectification, (Bek. 
vom 11. Apr. 1848 mit dem Hauptgrenz= und Territorial-Recesse vom 5. März 
1848, Bek. vom 31. März 1849, VO. vom 17. Januar 1850). 
Durch diesen Receß ist die Grenze gegen Oesterreich geordnet worden. 
Die Grenze gegen Preußen enthält der Wiener Vertrag von 1815 nebst der 
Hauptconvention von 1819, s. o. § 2 V., 3. 
Wegen der übrigen Grenzen (gegen Bayern, Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Altenburg, Reuß ä. L., Reuß j. L.), s. Milhauser §.14 und Opitz Bd. I. 
S. 60. 
§ 10. 
Slantsangehörigheit. 
I. Durch das Gesetz vom 2. Juli 1852 über Erwerbung 
und Verlust des Unterthanenrechts im Königreich Sachsen wurde 
eine Forderung des § 25 der Vll. erfüllt. 
Das Norddeutsche Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörig- 
keit deckte das Sächsische Gesetz von 1852, was den Gegenstand 
betrifft, vollständig, und schloß alle nicht in ihm enthaltenen Er- 
werb= und Verlustgründe aus (8§ 2, 13). Soweit aber das Bun- 
desgesetz selbst dem Landesrecht Raum läßt, wurde das Sächsische 
Gesetz durch das Bundesgesetz nicht aufgehoben. Ob dies der 
Fall ist, ist nicht unzweifelhaft. Jedenfalls hat aber die Säch- 
sische Ausführungsverordnung vom 24. Dezember 1870 zum 
Bundesgesetz in § 12 ganz allgemein erklärt: „Das Gesetz vom 
2. Juli 1852 ist aufgehoben“(5). 
Auch hinsichtlich der Naturalisation kommen also die Be- 
schränkungen des Sächs. Ges. von 1852 (soweit solche etwa noch 
bestanden haben sollten) nicht mehr als solche zur Anwendung. 
Die VO. von 1810 spricht aber in § 4 ausdrücklich aus, daß 
es ein Recht auf Naturalisation nicht giebt und erklärt die Kreis- 
hauptmannschaft für befugt, die Naturalisation zu verweigern, 
auch wenn die in § 8 des RG. von 1870 aufgezählten Voraus-
	        
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