Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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(durch Aufnahmeurkunde) verliehen werden kann bezw. muß (§ 21). 
Auch kommt in dieser Richtung der Vertrag zwischen dem Nord- 
deutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
vom 22. Februar 1868 in Betracht. Dagegen ist die Vorschrift 
des Sächs. Ges. von 1870 §14, wonach ein im Lande überhaupt 
nicht oder nicht mehr heimatsberechtigtes Individuum, das dem 
Ausland nicht zugewiesen werden kann, vom Ministerium des 
Innern für staatsangehörig erklärt wurde, welche Erklärung der 
Aufnahme gleichzuachten war, nicht mehr in Geltung. Liegt also 
ein solcher Fall vor, und tritt nicht Naturalisation ein, so entsteht 
das eigenthümliche Verhältniß eines Fremden, der nicht Ausländer 
ist. Die wechselseitige Zuweisungsbefugniß ist vielfach durch 
Staatsvertrag geordnet s. v. d. Mosel s. v. Ausweisung. Zwischen 
Bayern und Sachsen gilt in dieser Hinsicht noch der Gothaer 
Vertrag von 1851 (Schlußprotokoll zum Versailler Vertrag mit 
Bayern von 1870 Art. III). 
111. 
Der Rdel. 
I. Von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit wird später die 
Rede sein. Daß die Verfassung in der Existenz eines bevorrechteten 
Adels nicht einen Widerspruch gegen jenen Grundsatz erblickte, er- 
giebt sich aus § 34 der Verfassungsurkunde. Die Verfassungs- 
urkunde hat übrigens keine allgemeinen Bestimmungen über den 
Adel und auch sonst sind solche nicht vorhanden, kein allgemeines 
Adelsstatut 2c. Die Verfassungsurkunde hat nicht einmal das 
Wort Adel. Soweit die Bestimmungen der Verfassungsurkunde 
nicht im Einzelnen eine Wirkung hinsichtlich des Adels äußern, 
hat sie an dem Rechte desselben im Allgemeinen nichts geändert 
(VU. 8 154). 
II. Dem König von Sachsen kommt das sog. Standes- 
erhöhungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen zu s. Anhang 2. Er 
kann demnach sowohl Personaladel als Erbadel mit hohen und 
niedern Adelstiteln verleihen. Er kann aber nicht für sich allein
	        
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