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(durch Aufnahmeurkunde) verliehen werden kann bezw. muß (§ 21).
Auch kommt in dieser Richtung der Vertrag zwischen dem Nord-
deutschen Bund und den Vereinigten Staaten von Nordamerika
vom 22. Februar 1868 in Betracht. Dagegen ist die Vorschrift
des Sächs. Ges. von 1870 §14, wonach ein im Lande überhaupt
nicht oder nicht mehr heimatsberechtigtes Individuum, das dem
Ausland nicht zugewiesen werden kann, vom Ministerium des
Innern für staatsangehörig erklärt wurde, welche Erklärung der
Aufnahme gleichzuachten war, nicht mehr in Geltung. Liegt also
ein solcher Fall vor, und tritt nicht Naturalisation ein, so entsteht
das eigenthümliche Verhältniß eines Fremden, der nicht Ausländer
ist. Die wechselseitige Zuweisungsbefugniß ist vielfach durch
Staatsvertrag geordnet s. v. d. Mosel s. v. Ausweisung. Zwischen
Bayern und Sachsen gilt in dieser Hinsicht noch der Gothaer
Vertrag von 1851 (Schlußprotokoll zum Versailler Vertrag mit
Bayern von 1870 Art. III).
111.
Der Rdel.
I. Von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit wird später die
Rede sein. Daß die Verfassung in der Existenz eines bevorrechteten
Adels nicht einen Widerspruch gegen jenen Grundsatz erblickte, er-
giebt sich aus § 34 der Verfassungsurkunde. Die Verfassungs-
urkunde hat übrigens keine allgemeinen Bestimmungen über den
Adel und auch sonst sind solche nicht vorhanden, kein allgemeines
Adelsstatut 2c. Die Verfassungsurkunde hat nicht einmal das
Wort Adel. Soweit die Bestimmungen der Verfassungsurkunde
nicht im Einzelnen eine Wirkung hinsichtlich des Adels äußern,
hat sie an dem Rechte desselben im Allgemeinen nichts geändert
(VU. 8 154).
II. Dem König von Sachsen kommt das sog. Standes-
erhöhungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen zu s. Anhang 2. Er
kann demnach sowohl Personaladel als Erbadel mit hohen und
niedern Adelstiteln verleihen. Er kann aber nicht für sich allein