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Anhang 3. Die Juden (und § 33 der Verfassungsurkunde
überhaupt).
I. Die Juden waren auch in Sachsen nicht voll berechtigt
s. v. Römer II 484/5, 509, 612, 738, III 181; Weiße 1 94.
Sie bildeten daher einen besonderen Stand (auf dem Glaubens-
bekenntniß beruhend, nicht Geburtsstand). Dieser verminderte
Rechtsstand ist auch in der Verfassungsurkunde § 33 festgehalten
(übrigens in allgemeiner Form und ohne Hervorhebung der
Juden). Die Verordnung vom 20. April 1849 VI zur Aus-
führung einiger Bestimmungen der Grundrechte constatirt die
Gleichstellung der Juden mit den Christen in Beziehung auf
bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und staatsbürgerliche
Pflichten. Dieser Satz blieb auch von der Wiederaufhebung der
Grundrechte unberührt, Gesetz vom 12. Mai 1851 § 3 f. o. § 2 III.
Durch das Verfassungsgesetz von 1868 wurde § 33 der Ver-
fassungsurkunde aufgehoben und durch Z. II dieses Gesetzes ersetzt
(s. die neueren Ausgaben der Verfassung) und das Reichsgesetz
vom 3. Juli 1869 (dazu Sächs. Verordnung vom 12. August 1869)
hat die eine Hälfte dieses Satzes gleichfalls ausgedrückt s. das
Reichsrecht. Die Juden haben also aufgehört ein besonderer
Stand zu sein.
II. § 33 der Verfassungsurkunde ist in der Hauptsache nur
hinsichtlich der Juden praktisch geworden. Er hatte aber formell
eine allgemeinere Bedeutung. Er ist nun überhaupt beseitigt und
der jetzige Grundsatz der Unabhängigkeit der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten von der Confession gilt
allgemein für alle Confessionen. Ein Patent des Generalgouverne-
ments vom 22. April 1814 hatte übrigens den griechischen Christen
die bürgerlichen Rechte bereits zugestanden und ein Kgl. Rescript
vom 7. August 1815 genehmigte diese Gleichstellung.