Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sofern sie bis dahin im Königreich Sachsen noch nicht zugelassen 
waren, einerlei, ob sie außerhalb Sachsens schon bestanden oder 
nicht, und ob das betreffende Glaubensbekenntniß schon anderwärts 
aufgestellt war oder nicht. Die staatliche Genehmigung giebt 
diesen Religionsgesellschaften das Recht, unter Oberaufsicht des 
Staates gottesdienstliche Zusammenkünfte in dazu bestimmten 
Räumlichkeiten zu veranstalten, und sowohl hier als in Privat- 
wohnungen der Mitglieder die ihren Religionsgrundsätzen ent- 
sprechenden Gebräuche auszuüben, auch eigene Prediger und Reli- 
gionslehrer anzunehmen. Freie öffentliche Religionsübung haben 
sie nicht, dies ist das Vorrecht der recipirten christlichen Kirchen. 
V. Die Freiheit des Individuums in religiöser Hinsicht ist 
nun gewährt einestheils durch die Gewissensfreiheit, anderntheils 
durch die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte von der Confession. Das Recht des Einzelnen zur Theil- 
nahme an der Bildung von Religionsgesellschaften ergiebt sich 
gleichfalls von selbst aus den vorstehenden Erörterungen. Nun 
fragt sich aber noch weiter, wie es sich mit dem Austritt des 
Einzelnen aus einer Religionsgesellschaft, der er bisher angehörte, 
sowie mit dem Eintritt in eine schon bestehende Religionsgesell- 
schaft, der er bisher noch nicht angehörte, insbesondere mit dem 
Uebertritt von einer Religionsgesellschaft zur andern verhält. Und 
hierbei handelt es sich einmal von dem selbständigen Recht des 
Individuums zum Austritt, Eintritt und Uebertritt, sodann von 
der Wirkung der Confession der Eltern für die Kinder, insbeson- 
dere bei gemischten Ehen, und von der rechtlichen Kraft des Willens 
der Eltern für die Confession der Kinder überhaupt. Ganz von 
selbst verbindet sich mit diesen Fragen die Frage nach der recht- 
lichen Möglichkeit der Confessionslosigkeit. Eine solche war früher 
nicht geduldet Jeder mußte nach strengem Recht einem zugelassenen 
Glaubensbekenntniß angehören. Somit war auch nicht Eintritt 
oder Austritt für sich allein, sondern nur Uebertritt denkbar. 
Auch die Gewissensfreiheit des § 32 der Verfassungsurkunde hat 
ohne Zweifel Glaubenslosigkeit nicht anerkennen wollen. Selbst 
das Sächs. Gesetz von 5. Dezember 1868 und das Reichsgesetz 
vom 3. Juli 1869 schließen nicht jeden Zweifel in dieser Hinsicht 
aus. Jedenfalls wurde noch bei der Verabschiedung des oben 1V 
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