Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Rücksicht auf ihre eigene Confession, confessionslos zu erziehen. 
Die thatsächliche Wahrscheinlichkeit dieser juristischen Möglichkeiten 
ist natürlich höchst verschieden. Es ist aber gut, sich die formell 
möglichen Consequenzen zu vergegenwärtigen. Sobald das Kind 
14 Jahr alt geworden (aber auch erst dann), muß das Kind 
bleiben in der Confession in der es jetzt sich befindet und erst mit 
dem Eintritt des vollendeten 21sten Lebensjahres kann sich darin 
etwas ändern. Uneheliche Kinder dagegen folgen der Religion 
der Mutter unbedingt und ohne daß auf den Willen der Mutter 
etwas ankäme. Es bleibt nichts übrig, als diese Nachfolge des 
Kindes auch anzuwenden auf den Fall der Confessionslosigkeit der 
Mutter. Ferner wird man annehmen müssen, daß beim Religions— 
wechsel der unehelichen Mutter, auch die Religion des Kindes 
entsprechend wechselt, bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr. 
Abs. 2 des § 20 enthält nun nämlich noch den wichtigen 
weiteren Satz, daß es den Kindern vom vollendeten 14ten 
Lebensjahr an bei einem Religionswechsel der Eltern (resp. der 
unehelichen Mutter) frei steht, ob sie diesen folgen oder ihre seit- 
herige Religion beibehalten wollen. Eine Wahl der Confession 
haben sie also, sofern sie der Religion der Eltern folgen können; 
im Uebrigen besteht ihr Recht darin, nicht der neuen Confession 
der Eltern gegen ihren Willen folgen zu müssen, woraus sich 
dann die Beibehaltung der bisherigen Confession von selbst giebt 
bis zum vollendeten 21 sten Jahr. 
[Nach dieser Auffassung des § 20 würden alle frühern Vor- 
schriften über diese Verhältnisse durch denselben beseitigt worden 
sein; die Praxis theilt diese Ansicht nicht, s. v. d. Mosel s. v. 
Confessionelle Erziehung, Confessionswechsel, Dissidenten; es ist 
auch sehr zweifelhaft, ob sie der materiellen Absicht des Gesetz- 
gebers entspreche; in Ermangelung bestimmter Anhaltspunkte für 
eine andere Absicht, im Anschluß an das vorhandene Auslegungs- 
material und an den Wortlaut des Gesetzes mußte der Verfasser 
logisch von Einem zum Anderen fortschreitend zu diesem juristi- 
schen Resultat gelangen.) 
VI. Aus der vorstehenden Erörterung ergiebt sich, daß jeder 
Sächsische Staatsangehörige entweder einer recipirten christlichen 
Kirche oder einer zugelassenen sonstigen Religionsgesellschaft zu-
	        
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