Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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jedes Grundstück, das bisher weder einem Gemeindebezirk noch 
einem selbständigen Gutsbezirk angehörte, einem Gemeindebezirk 
zugetheilt werden. 
Ein selbständiger Gutsbezirk kann im Weg der freien Ueber— 
einkunft in einen Gemeindeverband aufgenommen werden; ebenso 
einzelne zu einem selbständigen Gutsbezirk gehörige Grundstücke; 
auch von Amtswegen kann das Letztere verfügt werden und zwar 
vom Ministerium des Innern nach Gehör des Kreisausschusses 
(von einer Vereinigung eines ganzen selbständigen Gutsbezirks 
mit einer Gemeinde von Amtswegen redet das Gesetz nicht) LGO. 
8 82 Abs. 2, 8 83, §8 7, 8; St O. 1 § 8 (s. auch St O. 1 § 35; 
LGO. 8§§ 28, 30). 
Eine Vermehrung der selbständigen Gutsbezirke ist im All- 
gemeinen ausgeschlossen; ebenso eine Vergrößerung des einzelnen 
selbständigen Gutsbezirks; auch kann ein selbständiger Gutsbezirk 
mit einer Gemeinde nicht in widerruflicher Weise verbunden 
werden LGO. 88 82, 83. 
Die normale Einrichtung ist also der Gemeindeverband. 
2. Selbständige Gutsbezirke sind die Königlichen Schlösser 
und deren Zubehörungen (dies ist ganz allgemein und unbedingt 
ausgedrückt; hier ist also auch eine Vermehrung der selbständigen 
Gutsbezirke denkbar); dann weiter die Kammer-) und Rittergüter 
und diejenigen Güter, welche ohne wirkliche Rittergutseigenschaft 
zu haben, seither in gleichem Verhältniß zur Gemeinde gestanden 
haben (der Kreis dieser selbständigen Gutsbezirke ist abgeschlossen; 
er kann vermindert, aber nicht vermehrt werden); endlich die bis- 
her zu keinem Gemeindeverband gehörigen Staats= und Privat- 
waldungen (auch hierin ist also eine Vermehrung der Zahl aus- 
geschlossen) LGO. § 82; St O. 1 87. Andere Güter können nicht 
selbständige Gutsbezirke bilden; gesetzliche Regel ist die Zugehörig- 
keit zum Gemeindeverband; davon macht das Gesetz selbst die be- 
merkten Ausnahmen; andere sind ausgeschlossen, oder doch nur im 
Gesetzgebungswege zu verwirklichen.“) 
*) Anm. 1. Kammergüter sind 13 bestimmte Güter, die seit der Ver- 
fassung zum Staatsgut gehören s. Vu. § 16; Weiße Bd. II S. 151. 
*“) Anm. 2. Nach Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 13. Juni 1883 wurde die Albertstadt bei Dresden als selbständiger
	        
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