Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gegen Entschädigung zu 
übertragen. Dies ist nicht eine Aufhebung der Exemtion; viel— 
mehr tritt der Gemeindevorstand an die Stelle des Gutseigen— 
thümers bezw. Gutsvorstehers. [Die Vergleichung der 88 86 und 
88 würde zunächst darauf führen, daß ein geeigneter Stellvertreter 
nach freier Wahl nur bei gesetzlicher Nothwendigkeit der Stellver- 
tretung aufgestellt werden könne, während in den Fällen der 
fakultativen Geschäftsübertragung nur der benachbarte Gemeinde- 
vorstand zur Uebernahme zugelassen wäre. Die Praxis läßt aber 
(wohl mit Recht d. h. im Sinne des Gesetzes) die freie Wahl 
eines geeigneten Stellvertreters allgemein, also auch für die Fälle 
zu, wo der Gutseigenthümer selber die Geschäfte besorgen könnte.] 
5. Wegen der Ausübung der Gutsvorstehersaufgaben in den 
Königlichen Schlössern wird, soweit nöthig, besondere Bestimmung 
getroffen LGO. 8 84. 
8 14. 
Die Bezirksverbũnde. 
I. Die Gemeinden sind eine allgemeine und normale Ein- 
richtung mit umfänglicher, in gewissem Sinne sogar unbegrenzter 
Aufgabe. Zwar ist den Städten II und den Landgemeinden die 
Polizei nur zu einem gemessenen Theil übertragen. Aber dieser 
Theil ist immerhin sehr umfänglich und umfaßt Alles, was für 
das locale Interesse von Wichtigkeit ist. Die eigenen Angelegen- 
heiten der Gemeinde sind überall nur durch den Begriff, die all- 
gemeinen Gesetze und die eignen Mittel eingeschränkt. Jede Ge- 
meinde ist daher ein auf das locale Zusammensein der Menschen 
begründeter, und den innerhalb der allgemeinen Interessen diesen 
besonderen örtlichen Interessen dienender Verband, nicht bloß also 
für einzelne Zwecke bestimmt. Die Gemeinde in diesem Sinne ist 
die allgemeine, bürgerliche und politische Gemeinde. 
Von dieser Gemeinde können einzelne Zwecke abgelöst werden, 
indem sie einem besonderen Verband zur Erfüllung überlassen 
werden. Dies kann im Anschluß an die Gemeindeeinrichtung im
	        
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