Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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50 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. III. § 31—34. 
  
und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unter- 
scheiden. 
Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne 
die gleichen Vornamen und gleichen Familiennamen und will auch 
er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der 
Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits ein- 
getragenen Firma deutlich unterscheidet. 
180 (1651). Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die 
Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird. 
Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, 
so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zu- 
stellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
183 (1681. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal 
haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zu- 
stellung an einen darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen. 
184 [1691. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Be- 
hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchem 
zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Ge- 
schäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann 
die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten 
oder Bediensteten bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht 
angetroffen, so finden die Bestimmungen der 88 181, 182 (166, 167] nur An- 
wendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist. 
185 [169al. Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 (166, 168 
und im § 184 (169] Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn 
die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung 
erfolgen soll, betheiligt ist. 
KO 71 l64f1. Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschließ- 
lich zuständig, bei welchem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung 
oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst 
die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. 
238 (208). Das Konkursverfahren umfaßt nur das im Inlande be- 
findliche Vermögen, wenn der Schuldner im deutschen Reiche eine gewerbliche 
Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Hat ein Schuldner im Deutschen Reiche weder eine gewerbliche Nieder- 
lassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand, so findet ein Konkursverfahren 
über das im Inlande befindliche Vermögen des Schuldners statt, wenn er im 
Inlande ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigen- 
thümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaftet. Für das Verfahren ist das 
Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Niederlassung oder 
das Gut sich befindet. 
Ist im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht des 
Nachweises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen Verfahrens.
	        
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